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Gesundheit im Unternehmen
7 Minuten

Betriebliche Gesundheitsförderung: 600 € steuerfrei einsetzen

Florian Büsch Versicherungskaufmann mit gesundheitspsychologischer Ausbildung

Bis zu 600 € können Arbeitgeber pro Mitarbeiter jährlich in Gesundheitsmaßnahmen investieren – und das vollkommen steuerfrei. Das ist ein attraktiver Benefit, von dem beide Seiten profitieren. Doch welche Maßnahmen zählen zur steuerfreien betrieblichen Gesundheitsförderung (BGF)? Und was passiert, wenn der Freibetrag überschritten wird?

Ich bin Florian Büsch, Versicherungskaufmann mit gesundheitspsychologischer Ausbildung und Experte für Mitarbeiter Benefits. In diesem Artikel zeige ich Ihnen, welche Maßnahmen steuerfrei sind, welche ausdrücklich nicht und wie Sie die Steuerfreiheit rechtssicher umsetzen!

Mann mit Brille lächelt fröhlich.

Was ist betriebliche Gesundheitsförderung (BGF)?

Betriebliche Gesundheitsförderung (BGF) bezeichnet die freiwillige systematische Förderung von Gesundheit und Wohlbefinden der Mitarbeiter durch den Arbeitgeber. Es geht hierbei um aktive Präventionsmaßnahmen, damit Krankheiten gar nicht erst entstehen, z. B. durch Rückenschulungen, Angebote zur Suchtprävention oder Ernährungskurse. Auf diese Weise sollen körperliche und psychische Belastungen reduziert werden.

Als eine der drei Säulen des betrieblichen Gesundheitsmanagements (BGM) soll die BGF das Verhalten der Mitarbeiter (Verhaltensprävention) und die Arbeitsbedingungen verbessern (Verhältnisprävention) – über die gesetzlichen Pflichten hinaus.

Ist betriebliche Gesundheitsförderung steuerfrei?

Ja, die betriebliche Gesundheitsförderung (BGF) kann steuerfrei gestaltet werden. Die rechtliche Grundlage findet sich in § 3 Nr. 34 EStG:

Steuerfrei sind zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen des Arbeitgebers zur Verhinderung und Verminderung von Krankheitsrisiken und zur Förderung der Gesundheit in Betrieben, die hinsichtlich Qualität, Zweckbindung, Zielgerichtetheit und Zertifizierung den Anforderungen der §§ 20 und 20b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genügen, soweit sie 600 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen.

Was bedeutet das im Klartext? Arbeitgeber können bis zu 600 € pro Jahr und Mitarbeiter steuer- und sozialabgabenfrei für Maßnahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung (BGF) einsetzen. Diese 600 € sind ein Freibetrag, keine Freigrenze. Wird der Wert überschritten, dann wird nur der übersteigende Teil steuerpflichtig.

Wichtig: Es gibt eine Ausnahme, durch die Arbeitgeber den Freibetrag von 600 € übersteigen können und die BGF-Maßnahme dennoch steuerfrei bleibt – nämlich, wenn überwiegend eigenbetriebliches Interesse besteht. Mehr dazu später im Artikel.

Voraussetzungen für die Steuerfreiheit

Arbeitgeber müssen drei Voraussetzungen beachten, damit die Maßnahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung (BGF) auch wirklich steuerfrei bleiben:

  1. Zusätzliche Leistung zum Arbeitslohn: Der Freibetrag von 600 € darf nicht mit dem vertraglichen Lohn verrechnet werden (keine Gehaltsumwandlung).

  2. Qualifizierte Gesundheitsmaßnahmen: Die Leistungen müssen dem Zweck der Gesundheitsförderung/ Prävention dienen und die Qualitäts- und Zweckkriterien des §§ 20 / 20b SGB V erfüllen.

  3. Zertifizierung: Bei individuellen Kursen ist eine Zertifizierung nach § 20 SGB V erforderlich (zertifizierte Präventionskurse). Bei nicht zertifizierten Kursen muss nachgewiesen werden, dass sie den Anforderungen zur Prävention entsprechen. Über offizielle Stellen der gesetzlichen Krankenkassen und den GKV-Spitzenverband können Kurse überprüft werden – hier kommen Sie zur Prüfstelle.

Kommen wir nun zu den konkreten Beispielen für die steuerfreie betriebliche Gesundheitsförderung (BGF) durch den Arbeitgeber!

Beispiele: Steuerfreie Maßnahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung

Im Rahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung (BGF) können Mitarbeiter verschiedene zertifizierte Kursangebote nutzen, die bis 600 € pro Person und Jahr steuerfrei bleiben. In diesen Freibetrag zählen Programme aus vier Handlungsfeldern.

Handlungsfeld 1: Bewegung

Diese Maßnahmen zielen auf die Reduzierung von Bewegungsmangel und die Vorbeugung spezieller gesundheitlicher Risiken, insbesondere im Bereich des Muskel-Skelett-Systems, ab. Gefördert werden unter anderem:

  • Rückenschulungen und -kurse

  • Gesundheitssportliche Aktivitäten zur Reduzierung von Bewegungsmangel (keine reinen Sportkurse!)

  • Verhaltens- und gesundheitsorientierte Bewegungsprogramme

Handlungsfeld 2: Ernährung

Im Fokus stehen Maßnahmen mit strukturierten Präventionsansätzen im Bereich Ernährung, für eine nachhaltige Verhaltensänderung, ohne kurzfristige Diätprogramme:

  • Kurse zur Reduktion von Übergewicht

  • Programme zur Vermeidung von Fehl- und Mangelernährung

Handlungsfeld 3: Stressprävention

Dieses Handlungsfeld umfasst Programme zum Stress- und Ressourcenmanagement sowie zur Förderung von Entspannung und Erholung. Ziel ist es, psychische Belastungen im Berufsalltag zu reduzieren und die individuelle Resilienz der Mitarbeiter zu stärken, zum Beispiel durch:

  • Multimodale Stressbewältigung

  • Entspannungskurse (z. B. Progressive Muskelentspannung, Autogenes Training, zertifiziertes Yoga)

Handlungsfeld 4: Suchtprävention

Dieses Handlungsfeld beinhält Maßnahmen zur Förderung des Nichtrauchens sowie zum risikoarmen Umgang mit Alkohol und anderen Süchten:

  • Nichtraucherkurse

  • Programme zur Reduzierung von Alkoholkonsum

  • Betriebliche Aufklärung zu Suchtgefahren

Wichtig ist bei allen Kursen und Programmen, dass die jeweilige Maßnahme von den Krankenkassen oder der Zentrale Prüfstelle Prävention zertifiziert ist, gesundheitsfördernd wirkt und darauf abzielt, Krankheitsrisiken zu vermindern. Hier klicken, um zur Prüfstelle für die Präventionskurse zu gelangen.

Neben diesen individuellen verhaltensbezogenen Kursen und Programmen können Arbeitgeber den steuerfreien Freibetrag auch für strukturierte innerbetriebliche BGF-Maßnahmen einsetzen, zum Beispiel für:

  • Gesundheitsförderliche Gestaltung von Arbeitsbedingungen,

  • Konzepte zur bewegungsförderlichen Arbeitsplatzgestaltung oder

  • Verhaltensbezogene Suchtprävention im Betrieb.

Diese Maßnahmen sind nicht steuerfrei

Viele Maßnahmen, die präventiv und gesundheitsfördernd sind, können durch den Arbeitgeber nicht steuerfrei als Maßnahme der betrieblichen Gesundheitsförderung (BGF) gewährt werden. Dazu gehören:

  • Mitgliedsbeiträge für Sportvereine oder Fitnessstudios

  • Maßnahmen ausschließlich zum Erlernen einer Sportart

  • Massagen (ohne Präventionskonzept)

  • … und einige mehr.

Wie Sie sehen, lassen sich über die betriebliche Gesundheitsförderung (BGF) also längst nicht alle Gesundheitsmaßnahmen abbilden. Viele Benefits, die sich Mitarbeiter im Alltag wünschen (wie Massagen oder Fitnessstudio-Zuschüsse), fallen leider nicht unter den steuerfreien Freibetrag von 600 €.

Die Herausforderung liegt also darin, die passende Kombination zu finden: Welche Maßnahmen lassen sich steuerlich optimal über die BGF abbilden – und welche Benefits ergänzen dieses Angebot sinnvoll, weil sie besser zu den Bedürfnissen Ihres Teams passen? Finden Sie jetzt das jetzt heraus: mit unserem kostenlosen Benefit-Vergleich!

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Wie erfolgt die Umsetzung der Maßnahmen für Arbeitgeber?

Die Umsetzung von Maßnahmen im Rahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung (BGF) erfolgt in der Praxis auf zwei Wegen: entweder über externe Präventionskurse oder über interne Angebote im Unternehmen.

Externe Präventionskurse

Die einfachste Variante ist die Nutzung zertifizierter Präventionskurse der oben genannten Handlungsfelder. Der Ablauf funktioniert so:

Der Mitarbeiter bucht den Kurs selbst und geht zunächst in Vorkasse oder der Arbeitgeber übernimmt die Kosten direkt. Nach erfolgreicher Teilnahme erhält der Mitarbeiter eine Teilnahmebescheinigung, die er beim Arbeitgeber einreicht. Auf dieser Basis erfolgt die Erstattung oder Bezuschussung.

Wichtig: Viele Krankenkassen fördern zertifizierte Präventionskurse bereits finanziell! In diesem Fall muss der Arbeitgeber nur den verbleibenden Restbetrag steuerfrei erstatten.

Interne BGF-Maßnahmen im Unternehmen

Alternativ können Unternehmen Gesundheitsmaßnahmen intern organisieren, z. B. durch Rückentraining im Büro oder Stress-Workshops. Das funktioniert so:

Zunächst wird der Bedarf im Unternehmen ermittelt, z. B. durch Mitarbeiterbefragungen. Anschließend wird eine passende Maßnahme definiert und entweder ein externer Anbieter beauftragt oder das Angebot intern umgesetzt. Die Teilnahme der Mitarbeiter wird dokumentiert und die entstehenden Kosten entsprechend berücksichtigt.

Damit diese Maßnahmen auch unter den 600 €-Freibetrag der betrieblichen Gesundheitsförderung (BGF) fallen, müssen sie entweder als zertifizierter Präventionskurs durchgeführt werden oder bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Dazu gehört insbesondere, dass sie Teil eines strukturierten BGF-Prozesses sind und sich am Leitfaden der gesetzlichen Krankenkassen (GKV-Leitfaden Prävention) orientieren.

So können Sie mehr als als 600 € steuerfrei investieren

Neben dem 600 €-Freibetrag gibt es eine Möglichkeit für Arbeitgeber, weitere Geldmittel steuerfrei in die betriebliche Gesundheitsförderung (BGF) zu investieren. Das geht durch Maßnahmen, die im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegen – und auf diese Weise auch über die 600 € hinaus steuerfrei bleiben!

Was bedeutet „überwiegend eigenbetriebliches Interesse“?

Gesundheitsfördernde Maßnahmen sind dann im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers, wenn sie primär dem Unternehmen dienen und nicht dem privaten Vorteil des Mitarbeiters. Typisch dafür sind Investitionen in Arbeitsbedingungen oder strukturelle Verbesserungen im Betrieb. Solche Maßnahmen sind keine individuellen Präventionskurse, sondern betriebsbezogene Investitionen.

Die steuerliche Prüfreihenfolge der BGF-Maßnahmen

Arbeitgeber sollten also immer kontrollieren, welche Steuerfreigrenzen sie für welche BGF-Maßnahmen nutzen können – am besten nach folgender Struktur:

  1. Prüfung des überwiegend eigenbetrieblichen Interesses.

  2. Wenn ja keine Wertbegrenzung!

  3. Wenn nein → Prüfung, ob die Voraussetzungen von § 3 Nr. 34 EStG erfüllt sind (bei Überschreitung der 600 €-Grenze wird der übersteigende Betrag steuerpflichtig).

Das Wichtigste in Kürze

  • Die betriebliche Gesundheitsförderung (BGF) hat zum Ziel, Krankheitsrisiken von Mitarbeitern zu reduzieren und Belastungen frühzeitig vorzubeugen.

  • Arbeitgeber können bis zu 600 € pro Mitarbeiter und Jahr steuer- und sozialabgabenfrei in BGF-Maßnahmen investieren.

  • Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass die Maßnahme zusätzlich zum Gehalt gewährt wird und die Qualitätskriterien der §§ 20 und 20b SGB V erfüllt (z. B. zertifizierte Präventionskurse).

  • Individuelle verhaltensbezogene Kurse und Programme als steuerfreie BGF-Maßnahmen müssen offiziell zertifiziert sein und aus den Bereichen Bewegung, Ernährung, Stressbewältigung und Suchtprävention stammen.

  • Unternehmensinterne Kurse müssen entweder als zertifizierter Präventionskurs durchgeführt werden oder bestimmte Voraussetzungen erfüllen, um steuerfrei zu bleiben.

  • Nicht steuerfrei sind u. a. Fitnessstudio-Mitgliedschaften, reine Sportkurse, Massagen ohne Präventionskonzept oder Wellnessangebote.

  • Für Maßnahmen im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse (z. B. ergonomische Arbeitsplatzgestaltung) gilt keine 600 €-Grenze – sie können vollständig steuerfrei gewährt werden.

Unser Autor
Florian Büsch
Versicherungskaufmann mit gesundheitspsychologischer Ausbildung
„Unternehmen brauchen intuitive Lösungen, um so viele Menschen wie möglich in ihrer Gesundheit zu unterstützen.”
Ich bin Kaufmann für Versicherungen und Finanzen mit einer akademischen Ausbildung in Gesundheitspsychologie. Mit echter Leidenschaft für das Thema Gesundheit begleite ich Unternehmen dabei, das Wohlbefinden und die Vitalität ihrer Mitarbeiter zu stärken – mit individuellen Lösungen auf persönlicher Ebene. Gesundheitsfördernde Benefits spielen dabei eine entscheidende Rolle.

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