Steuerfreie betriebliche Gesundheitsförderung: Das müssen Arbeitgeber wissen
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Inhalt
- Betriebliche Gesundheitsförderung für Mitarbeiter: Was ist das?
- Ist die betriebliche Gesundheitsförderung steuerfrei?
- Voraussetzungen für die Steuerfreiheit
- Beispiele für steuerfreie betriebliche Gesundheitsförderung
- Diese Maßnahmen sind nicht steuerfrei
- Mehr als 600 € steuerfrei investieren: So geht's
- Das Wichtigste in Kürze
Bis zu 600 € pro Mitarbeiter steuerfrei in Gesundheitsmaßnahmen investieren – das klingt attraktiv für Arbeitgeber! Doch welche Angebote zählen tatsächlich zur steuerfreien betrieblichen Gesundheitsförderung (BGF)? Und was passiert, wenn der 600 €-Freibetrag überschritten wird?
Wir zeigen Ihnen, welche Maßnahmen begünstigt sind, welche ausdrücklich nicht und wie Sie die Steuerfreiheit rechtssicher umsetzen.
Betriebliche Gesundheitsförderung für Mitarbeiter: Was ist das?
Betriebliche Gesundheitsförderung (BGF) bezeichnet die freiwillige systematische Förderung von Gesundheit und Wohlbefinden der Mitarbeiter durch den Arbeitgeber. Es geht hierbei um aktive Präventionsmaßnahmen, damit Krankheiten gar nicht erst entstehen – z. B. durch Rückenschulungen, Angebote zur Suchtprävention oder Ernährungskurse. Auf diese Weise sollen körperliche und psychische Belastungen reduziert werden.
Als eine der drei Säulen des betrieblichen Gesundheitsmanagements (BGM) soll die BGF das Verhalten der Mitarbeiter (Verhaltensprävention) und die Arbeitsbedingungen verbessern (Verhältnisprävention), über die gesetzlichen Pflichten hinaus.
Ist die betriebliche Gesundheitsförderung steuerfrei?
Ja, die betriebliche Gesundheitsförderung (BGF) kann steuerfrei gestaltet werden. Die rechtliche Grundlage findet sich in § 3 Nr. 34 EStG:
„Steuerfrei sind zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen des Arbeitgebers zur Verhinderung und Verminderung von Krankheitsrisiken und zur Förderung der Gesundheit in Betrieben, die hinsichtlich Qualität, Zweckbindung, Zielgerichtetheit und Zertifizierung den Anforderungen der §§ 20 und 20b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genügen, soweit sie 600 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen.“
Was bedeutet das im Klartext? Arbeitgeber können bis zu 600 € pro Jahr und Mitarbeiter steuer- und sozialabgabenfrei für Maßnahmen der BGF einsetzen. Diese 600 € sind ein Freibetrag, keine Freigrenze. Wird der Betrag also überschritten, dann wird nur der übersteigende Teil steuerpflichtig.
Wichtig: Es gibt eine Ausnahme, durch die Arbeitgeber den Freibetrag von 600 € übersteigen können und die BGF-Maßnahme dennoch steuerfrei bleibt – nämlich, wenn überwiegend eigenbetriebliches Interesse besteht. Mehr dazu später im Artikel.
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Voraussetzungen für die Steuerfreiheit
Arbeitgeber müssen drei Voraussetzungen beachten, damit die Maßnahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung (BGF) auch wirklich steuerfrei bleiben:
Zusätzliche Leistung zum Arbeitslohn: Der Freibetrag von 600 € darf nicht mit dem vertraglichen Lohn verrechnet werden (keine Gehaltsumwandlung).
Qualifizierte Gesundheitsmaßnahmen: Die Leistungen müssen dem Zweck der Gesundheitsförderung/Prävention dienen und die Qualitäts- und Zweckkriterien des §§ 20 / 20b SGB V erfüllen.
Zertifizierung: Bei individuellen Kursen ist eine Zertifizierung nach § 20 SGB V erforderlich (zertifizierte Präventionskurse). Bei nicht zertifizierten Kursen muss nachgewiesen werden, dass sie den Anforderungen zur Prävention entsprechen. (Über offizielle Stellen der gesetzlichen Krankenkassen und den GKV-Spitzenverband können Kurse überprüft werden.)
Kommen wir nun zu den konkreten Beispielen für die steuerfreie betriebliche Gesundheitsförderung durch den Arbeitgeber!
Beispiele für steuerfreie betriebliche Gesundheitsförderung
Im Rahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung (BGF) können Mitarbeiter verschiedene zertifizierte Kursangebote nutzen, die bis 600 € pro Person und Jahr steuerfrei bleiben. In diesen Freibetrag zählen Programme aus vier Handlungsfeldern:
Diese Maßnahmen zielen auf die Reduzierung von Bewegungsmangel und die Vorbeugung spezieller gesundheitlicher Risiken, insbesondere im Bereich des Muskel-Skelett-Systems, ab. Gefördert werden unter anderem:
Rückenschulungen und -kurse
Gesundheitssportliche Aktivitäten zur Reduzierung von Bewegungsmangel (keine reinen Sportkurse!)
Verhaltens- und gesundheitsorientierte Bewegungsprogramme
Im Fokus stehen Maßnahmen mit strukturierten Präventionsansätzen im Bereich Ernährung, für eine nachhaltige Verhaltensänderung, ohne kurzfristige Diätprogramme:
Kurse zur Reduktion von Übergewicht
Programme zur Vermeidung von Fehl- und Mangelernährung
Dieses Handlungsfeld umfasst Programme zum Stress- und Ressourcenmanagement sowie zur Förderung von Entspannung und Erholung. Ziel ist es, psychische Belastungen im Berufsalltag zu reduzieren und die individuelle Resilienz der Mitarbeiter zu stärken, zum Beispiel durch:
Multimodale Stressbewältigung
Entspannungskurse (z. B. Progressive Muskelentspannung, Autogenes Training, zertifiziertes Yoga)
Gefördert werden Maßnahmen zur Förderung des Nichtrauchens sowie zum risikoarmen Umgang mit Alkohol und anderen Süchten:
Nichtraucherkurse
Programme zur Reduzierung von Alkoholkonsum
Betriebliche Aufklärung zu Suchtgefahren
Wichtig ist bei allen Kursen und Programmen, dass die jeweilige Maßnahme zertifiziert ist, gesundheitsfördernd wirkt und darauf abzielt, Krankheitsrisiken zu vermindern.
Neben diesen individuellen verhaltensbezogenen Kursen und Programmen können Arbeitgeber den steuerfreien Freibetrag auch für strukturierte innerbetriebliche BGF-Maßnahmen einsetzen, zum Beispiel für:
Gesundheitsförderliche Gestaltung von Arbeitsbedingungen,
Konzepte zur bewegungsförderlichen Arbeitsplatzgestaltung oder
Verhaltensbezogene Suchtprävention im Betrieb.
Diese Maßnahmen sind nicht steuerfrei
Viele Maßnahmen, die auf den ersten Blick präventiv und gesundheitsfördernd erscheinen, können durch den Arbeitgeber nicht steuerfrei als Maßnahme der betrieblichen Gesundheitsfördern (BGF) gewährt werden. Dazu gehören:
Mitgliedsbeiträge für Sportvereine oder Fitnessstudios
Maßnahmen ausschließlich zum Erlenen einer Sportart
Massagen (ohne Präventionskonzept)
Trainingsprogramme mit einseitigen körperlichen Belastungen
Mehr als 600 € steuerfrei investieren: So geht's
Neben dem 600 €-Freibetrag gibt es eine oft übersehene Möglichkeit für Arbeitgeber, weitere Geldmittel steuerfrei in die betriebliche Gesundheitsförderung (BGF) zu investieren. Das geht durch Maßnahmen, die im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegen – und auf diese Weise auch über die 600 € hinaus steuerfrei bleiben!
Was bedeutet „überwiegend eigenbetriebliches Interesse“?
Gesundheitsfördernde Maßnahmen sind dann im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers, wenn sie primär dem Unternehmen dienen und nicht dem privaten Vorteil des Mitarbeiters. Typisch dafür sind Investitionen in Arbeitsbedingungen oder strukturelle Verbesserungen im Betrieb. Solche Maßnahmen sind keine individuellen Präventionskurse, sondern betriebsbezogene Investitionen.
Deshalb sollten Arbeitgeber immer kontrollieren, welche Steuerfreigrenzen sie für welche BGF-Maßnahmen nutzen können!
Die steuerliche Prüfreihenfolge der BGF-Maßnahmen
Arbeitgeber sollten jede BGF-Maßnahme nach folgender Struktur prüfen:
Prüfung des überwiegend eigenbetrieblichen Interesses.
Wenn ja → keine Wertbegrenzung!
Wenn nein → Prüfung, ob die Voraussetzungen von § 3 Nr. 34 EStG erfüllt sind (bei Überschreitung der 600 €-Grenze wird der übersteigende Betrag steuerpflichtig).
Das Wichtigste in Kürze
Die betriebliche Gesundheitsförderung (BGF) hat zum Ziel, Krankheitsrisiken von Mitarbeitern zu reduzieren und Belastungen frühzeitig vorzubeugen.
Arbeitgeber können bis zu 600 € pro Mitarbeiter und Jahr steuer- und sozialabgabenfrei in BGF-Maßnahmen investieren.
Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass die Maßnahme zusätzlich zum Gehalt gewährt wird und die Qualitätskriterien der §§ 20 und 20b SGB V erfüllt (z. B. zertifizierte Präventionskurse).
Individuelle verhaltensbezogene Kurse und Programme als steuerfreie BGF-Maßnahmen müssen offiziell zertifiziert sein und aus den Bereichen Bewegung, Ernährung, Stressbewältigung und Suchtprävention stammen.
Nicht steuerfrei sind u. a. Fitnessstudio-Mitgliedschaften, reine Sportkurse, Massagen ohne Präventionskonzept oder Wellnessangebote.
Für Maßnahmen im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse (z. B. ergonomische Arbeitsplatzgestaltung) gilt keine 600-€-Grenze – sie können vollständig steuerfrei gewährt werden.