§ 18a TVöD VKA: Der kompakte Leitfaden für den öffentlichen Dienst
Versicherungskaufmann mit gesundheitspsychologischer Ausbildung
“Unternehmen brauchen intuitive Lösungen, um so viele Menschen wie möglich in ihrer Gesundheit zu unterstützen.”
Wertschätzung zeigen, Gesundheit fördern und Fachkräfte binden im öffentlichen Dienst – und das mit bestehenden Mitteln? Mit dem § 18a TVöD VKA wurde 2020 eine neue tarifliche Grundlage geschaffen, die kommunalen Arbeitgebern genau das ermöglicht.
Statt ausschließlich auf leistungsabhängige Prämien zu setzen, erlaubt § 18a eine flexible Verwendung des Budgets – etwa für nachhaltige Mobilität oder gesundheitliche Benefits wie eine betriebliche Krankenversicherung (bKV). Gerade in Zeiten von Fachkräftemangel und der aktuellen demografischen Entwicklung lohnt sich ein genauer Blick auf diese Regelung.
Ich bin Florian Büsch, Versicherungskaufmann mit gesundheitspsychologischer Ausbildung und Experte für Mitarbeiter Benefits. In diesem Artikel zeige ich Ihnen, wie Sie § 18a TVöD VKA sinnvoll einsetzen können.
Was regelt § 18a TVöD VKA?
Mit dem neuen § 18a im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD-VKA) wurde 2020 eine zukunftsorientierte Regelung geschaffen, die kommunalen Arbeitgebern deutlich mehr Gestaltungsspielraum eröffnet: Sie können nun Mittel aus dem Leistungsentgeltsystem gemäß § 18 TVöD VKA gezielt für alternative Anreizsysteme einsetzen.
Die Verwendung dieser Mittel ist nicht auf klassische Leistungsprämien beschränkt. Vielmehr erlaubt § 18a TVöD VKA eine flexible Nutzung der Budgets – solange die Maßnahmen der Attraktivität des Arbeitsplatzes, der Gesundheitsförderung oder der Nachhaltigkeit dienen.
Für wen gilt § 18a?
§ 18a TVöD VKA kann von kommunalen Arbeitgebern, die Mitglied in einem der Mitgliedsverbände der VKA (Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände) sind, angewendet werden. Dies betrifft insbesondere folgende Branchen und Bereiche des öffentlichen Dienstes:
Verwaltung (BT-V)
Krankenhäuser (BT-K)
Pflege- und Betreuungseinrichtungen (BT-B)
Sparkassen (BT-S)
Flughäfen (BT-F)
Entsorgungswirtschaft (BT-E)
Damit richtet sich die Regelung an einen breiten Kreis von Organisationen, deren Beschäftigte oftmals besonderen körperlichen oder psychischen Belastungen ausgesetzt sind – ein idealer Ansatzpunkt für gezielte Gesundheitsförderung im öffentlichen Dienst.
Unterschiede zwischen § 18 und § 18a TVöD
Durch § 18a TVöD wurden für Arbeitgeber die Möglichkeiten erweitert, Mittel aus dem Leistungsentgeltsystem gemäß § 18 TVöD zu verwenden. Damit will der Gesetzgeber den öffentlichen Dienst als attraktiven, modernen und verantwortungsbewussten Arbeitgeber zu stärken – gerade im Wettbewerb um Fachkräfte.
Im Unterschied zu klassischen Leistungsprämien oder Leistungszulagen nach § 18 TVöD, die direkt an individuelle Leistungen geknüpft sind, erlaubt § 18a eine leistungsunabhängige, kollektive Nutzung der Mittel. Das bedeutet konkret:
Die Zahlungen sind unabhängig von individuellen Bewertungen oder Zielvereinbarungen.
Der Einsatz ist zielgerichtet, aber frei gestaltbar – z. B. für Mobilitätszuschüsse oder Gesundheitsangebote wie eine betriebliche Krankenversicherung (bKV).
Die Maßnahmen müssen einem der drei tariflichen Ziele dienen (Gesundheitsförderung, Nachhaltigkeit oder Arbeitsplatzattraktivität).
Die Unterschiede zwischen § 18 TVöD und § 18a TVöD auf einen Blick:
Unterschiede | § 18 TVöD | § 18a TVöD |
Leistungsbezug | Individuelle leistungs- und erfolgsabhängige Prämien | Leistungsunabhängige und kollektive Prämien |
Art der Vergütung | Klassische Leistungsprämien | Alternatives Entgeltanreizsystem, z. B. für Benefits zur Gesundheitsförderung |
Flexibilität der Verwendung | Strikte Verwendung für einzelne Leistungsprämien | Kann ganz oder teilweise für Maßnahmen der Arbeitgeberattraktivität und Mitarbeiterbindung verwendet werden. |
Zielsetzung | Fokus auf direkte Leistungsanreize zur Steigerung der individuellen Arbeitsleistung | Fokus auf Förderung der Arbeitsplatzattraktivität, Gesundheit und Nachhaltigkeit |
Insbesondere in Zeiten von Fachkräftemangel, steigendem Altersdurchschnitt und wachsender Belastung in vielen kommunalen Berufsfeldern bietet § 18a damit einen wertvollen Hebel, um aktiv gegenzusteuern – mit konkreten Maßnahmen, die über reine Vergütung hinausgehen.
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Diese Benefits sind nach § 18a TVöD möglich
Der Tarifvertrag räumt kommunalen Arbeitgebern einen großen Gestaltungsspielraum ein: Sie können das Leistungsentgeltbudget nach § 18a individuell nutzen, um Anreize zu schaffen, die über klassische Lohnmodelle hinausgehen.
"Das Budget kann für Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsplatzattraktivität, der Gesundheitsförderung oder der Nachhaltigkeit eingesetzt werden (z. B. für Zuschüsse für Fitnessstudios, Sonderzahlungen, Fahrkostenzuschüsse für ÖPNV/Job-Ticket, Sachbezüge, Kita-Zuschüsse oder Wertgutscheine)." (§ 18a Abs. 2 TVöD VKA)
Wichtig ist demnach nur, dass die Maßnahme einem der drei übergeordneten Ziele dient:
Gesundheitsförderung
Verbesserung der Arbeitsplatzattraktivität
Förderung von Nachhaltigkeit
Beliebte Benefits im Überblick
Hier ist eine Auswahl beliebter Maßnahmen, die Sie Ihren Mitarbeitern nach § 18a TVöD VKA ermöglichen können:
Fitnessstudio-Zuschüsse
Betriebliche Krankenversicherung (bKV)
Job-Ticket/ ÖPNV-Zuschüsse
Kita-Zuschüsse
Wertgutscheine
Gesundheitskurse
Gesundheitsgerechte Arbeitsplatzausstattung
… und vieles mehr.
Die Maßnahmen sind grundsätzlich lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig. Doch im Rahmen eines Sachbezugs können Sie Ihren Mitarbeitern bis 50 € monatlich verschiedene Benefits steuer- und sozialabgabenfrei gewähren.
Sachbezüge sind geldwerte Vorteile, die Arbeitgeber ihren Mitarbeitern zusätzlich zum Gehalt gewähren können. Der Vorteil: Bis zu 50 € monatlich bleiben diese Leistungen steuer- und sozialabgabenfrei. Das regelt das § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG.
Im Rahmen des § 18a TVöD VKA eröffnen Sachbezüge den Kommunen und öffentlichen Arbeitgebern also die Möglichkeit, attraktive Benefits bereitzustellen, ohne dass für beide Seiten zusätzliche Abgaben fällig werden. Das macht sie zu einem einfachen, effizienten Instrument der Mitarbeiterbindung.
So finden Sie den richtigen Benefit
Die Auswahl an Benefits, die Arbeitgeber im Rahmen von § 18a TVöD einführen können, ist groß. Jetzt stellt sich die Frage, welcher der richtige Benefit für Ihre Mitarbeiter ist. Finden Sie das ganz einfach heraus: mit unserem Benefit-Vergleich. Wählen Sie einfach heraus, welche Zusatzleistungen für Sie interessant sind – per E-Mail erhalten Sie dann einen unkomplizierten Überblick über die Funktionsweise, Vorteile und Herausforderungen aller Benefits!
Tipp: Die betriebliche Krankenversicherung ist besonders beliebt
Ein bei Mitarbeitern immer beliebter werdender Benefit ist die betriebliche Krankenversicherung (bKV) – und auch diese können öffentliche Arbeitgeber über § 18a TVöD integrieren. Die bKV ist eine private Zusatzversicherung, die Versorgungslücken der gesetzlichen Krankenkassen schließt, indem sie die Kosten für Gesundheitsleistungen wie professionelle Zahnreinigungen, spezielle Vorsorgeuntersuchungen oder Brillen und Kontaktlinsen übernimmt.
Mit ofelos als Gesundheitspartner können Sie die bKV kinderleicht integrieren und von den Vorteilen profitieren: Wir kümmern uns nicht nur um die Auswahl und den Abschluss der Versicherung, sondern übernehmen auch die gesamte Kommunikation mit Ihrer Mitarbeitern und dem Versicherer. Über unser digitales Hub haben Sie zudem jederzeit volle Transparenz und eine direkte Anbindung ans HR-System.
Die Lösung erfüllt zudem sogleich alle drei Kriterien des § 18a TVöD VKA:
Gesundheitsförderung – durch ein individuelles Gesundheitsbudget
Attraktivität des Arbeitsplatzes – durch ein innovatives Benefitsystem
Nachhaltigkeit – zertifiziert nach SDG 3 (Gesundheit und Wohlergehen)
Und auch das Employer Branding ist schon mit drin: Denn intern stärkt die bKV Zufriedenheit und Bindung Ihrer Mitarbeiter – und extern signalisiert Sie Fürsorge, Verantwortung und Zukunftsorientierung und macht Sie so zu einem attraktiven Arbeitgeber für Bewerber.
Keine Zusatzkosten: So funktioniert die Budgetnutzung
Die gute Nachricht für alle kommunalen Arbeitgeber vorweg: Für Maßnahmen nach § 18a TVöD VKA sind keine zusätzlichen Haushaltsmittel erforderlich! Das nötige Budget wird aus bereits vorhandenen Mitteln bereitgestellt – und zwar aus dem Leistungsentgelt-Budget gemäß § 18 TVöD (Leistungsorientierte Bezahlung, LOB).
Denn: In Absatz 1 des § 18a TVöD heißt es ausdrücklich, dass Leistungszulagen und Leistungsprämien ganz oder teilweise für das neue Entgeltanreiz-System verwendet werden dürfen. Arbeitgeber können also entscheiden, ob sie das gesamte Budget oder nur einen Teil davon umschichten:
„Alternativ zum System von Leistungszulage und Leistungsprämie kann das in § 18 Abs. 3 geregelte Gesamtvolumen durch Betriebs- oder einvernehmliche Dienstvereinbarung [...] ganz oder teilweise für das in Absatz 2 dargestellte alternative Entgeltanreiz-System verwendet werden.“ (§ 18a TVöD Abs. 1)
Folgende Modelle sind in der Praxis möglich:
Verbleib beim LOB-System | Prozentuale Aufteilung | Vollständige Umwidmung |
§ 18 TVöD | § 18 und § 18a TVöD | § 18a TVöD |
Keine Veränderung – weiterhin ausschließlich klassische Leistungszulagen und Prämien i.S.d. § 18 TVöD. | Prozentuale Verteilung, z. B. 70 % für Leistungsprämien, 30 % für alternative Maßnahmen nach § 18a TVöD. | 100 % des Budgets fließen in das neue Entgeltanreiz-System – z. B. für eine bKV. |
Das Wichtigste in Kürze
Mit § 18a TVöD VKA wurde eine tarifliche Grundlage geschaffen, die kommunalen Arbeitgebern deutlich mehr Flexibilität bei der Verwendung des Leistungsentgeltbudgets ermöglicht.
Statt individueller Leistungsprämien können die Mittel auch für Maßnahmen zur Gesundheitsförderung, Steigerung der Arbeitsplatzattraktivität oder zur Förderung von Nachhaltigkeit eingesetzt werden.
Die Umsetzung erfolgt entweder vollständig oder anteilig. Die Nutzung bleibt stets an tariflich definierte Ziele gebunden.
Für öffentliche Arbeitgeber bietet § 18a einen wirkungsvollen Hebel, um bestehende Ressourcen strategisch einzusetzen, die Gesundheit ihrer Mitarbeiter zu stärken und sich als attraktiver, moderner Arbeitgeber zu positionieren – ganz im Sinne eines zeitgemäßen betrieblichen Gesundheitsmanagements.
Mit unserem Benefit-Vergleich finden Sie einfach heraus, welche Zusatzleistungen aus § 18a TVöD am besten zu Ihren Mitarbeitern passen!