§ 18a TVöD VKA: Der kompakte Leitfaden für den öffentlichen Dienst
Wertschätzung zeigen, Gesundheit fördern und Fachkräfte binden im öffentlichen Dienst – und das mit bestehenden Mitteln? Mit dem § 18a TVöD VKA wurde 2020 eine neue tarifliche Grundlage geschaffen, die kommunalen Arbeitgebern genau das ermöglicht.
Statt ausschließlich auf leistungsabhängige Prämien zu setzen, erlaubt § 18a eine flexible Verwendung des Budgets – etwa für nachhaltige Mobilität oder gesundheitliche Benefits wie eine betriebliche Krankenversicherung (bKV).
Gerade in Zeiten von Fachkräftemangel und der aktuellen demografischen Entwicklung lohnt sich ein genauer Blick auf diese Regelung. Deshalb zeigen wir Ihnen in diesem Artikel, wie Sie § 18a TVöD VKA sinnvoll und strategisch nutzen können.
Was regelt § 18a TVöD VKA?
Mit dem neuen § 18a im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD-VKA) wurde 2020 eine zukunftsorientierte Regelung geschaffen, die kommunalen Arbeitgebern deutlich mehr Gestaltungsspielraum eröffnet: Sie können nun Mittel aus dem Leistungsentgeltsystem gemäß § 18 TVöD gezielt für alternative Anreizsysteme einsetzen.
Die Verwendung dieser Mittel ist nicht auf klassische Leistungsprämien beschränkt. Vielmehr erlaubt § 18a TVöD VKA eine flexible Nutzung der Budgets – solange die Maßnahmen der Attraktivität des Arbeitsplatzes, der Gesundheitsförderung oder der Nachhaltigkeit dienen.
Welche konkreten Maßnahmen darunterfallen, erklären wir Ihnen später im Artikel – oder Sie springen hier direkt zur Liste.
Für wen gilt § 18a?
§ 18a TVöD VKA kann von kommunalen Arbeitgebern, die Mitglied in einem der Mitgliedsverbände der VKA (Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände) sind, angewendet werden.
Dies betrifft insbesondere folgende Branchen und Bereiche des öffentlichen Dienstes:
Verwaltung (BT-V)
Krankenhäuser (BT-K)
Pflege- und Betreuungseinrichtungen (BT-B)
Sparkassen (BT-S)
Flughäfen (BT-F)
Entsorgungswirtschaft (BT-E)
Damit richtet sich die Regelung an einen breiten Kreis von Organisationen, deren Beschäftigte oftmals besonderen körperlichen oder psychischen Belastungen ausgesetzt sind – ein idealer Ansatzpunkt für gezielte Gesundheitsförderung im öffentlichen Dienst.
Die Vorteile für kommunale Arbeitgeber
Mit der Integration von § 18a TVöD VKA verfolgt der Gesetzgeber ein klares Ziel: den öffentlichen Dienst als attraktiven, modernen und verantwortungsbewussten Arbeitgeber zu stärken – gerade im Wettbewerb um Fachkräfte.
Im Detail soll die neue Regelung dazu beitragen:
Arbeitgeberattraktivität im öffentlichen Dienst zu erhöhen,
Gesundheit und Wohlbefinden der Mitarbeiter zu fördern,
Zufriedenheit und Bindung von Beschäftigten zu stärken und
eine nachhaltige Personalentwicklung strategisch zu unterstützen.
Insbesondere in Zeiten von Fachkräftemangel, steigendem Altersdurchschnitt und wachsender Belastung in vielen kommunalen Berufsfeldern bietet § 18a einen wertvollen Hebel, um aktiv gegenzusteuern – mit konkreten Maßnahmen, die über reine Vergütung hinausgehen.
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Diese Benefits sind nach § 18a TVöD VKA möglich
Der Tarifvertrag räumt kommunalen Arbeitgebern einen großen Gestaltungsspielraum ein: Sie können das Leistungsentgeltbudget nach § 18a individuell nutzen, um Anreize zu schaffen, die über klassische Lohnmodelle hinausgehen.
"Das Budget kann für Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsplatzattraktivität, der Gesundheitsförderung oder der Nachhaltigkeit eingesetzt werden (z. B. für Zuschüsse für Fitnessstudios, Sonderzahlungen, Fahrkostenzuschüsse für ÖPNV/Job-Ticket, Sachbezüge, Kita-Zuschüsse oder Wertgutscheine)." (§ 18a Abs. 2 TVöD VKA)
Wichtig ist demnach nur, dass die Maßnahme einem der drei übergeordneten Ziele dient:
Gesundheitsförderung
Verbesserung der Arbeitsplatzattraktivität
Förderung von Nachhaltigkeit
Beliebte Benefits im Überblick
Hier ist eine Auswahl beliebter Maßnahmen, die Sie Ihren Mitarbeitern nach § 18a TVöD VKA ermöglichen können:
Fitnessstudio-Zuschüsse
Betriebliche Krankenversicherung (bKV)
Job-Ticket/ ÖPNV-Zuschüsse
Kita-Zuschüsse
Wertgutscheine
Gesundheitskurse
Gesundheitsgerechte Arbeitsplatzausstattung
… und vieles mehr.
Die Maßnahmen sind grundsätzlich lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig. Doch im Rahmen eines Sachbezugs können Sie Ihren Mitarbeitern bis 50 € monatlich verschiedene Benefits – zum Beispiel Fitnessstudio-Zuschüsse, eine betriebliche Krankenversicherung oder Gesundheitskurs – steuer- und sozialabgabenfrei gewähren.
Kurz erklärt: Sachbezüge nach § 18a TVöD VKA
Sachbezüge sind geldwerte Vorteile, die Arbeitgeber ihren Mitarbeitern zusätzlich zum Gehalt gewähren können. Der Vorteil: Bis zu 50 € monatlich bleiben diese Leistungen steuer- und sozialabgabenfrei. Das regelt das Einkommensteuergesetz:
„Sachbezüge [...] bleiben außer Ansatz, wenn die sich nach Anrechnung der vom Steuerpflichtigen gezahlten Entgelte ergebenden Vorteile insgesamt 50 Euro im Kalendermonat nicht übersteigen; die nach Absatz 1 Satz 3 nicht zu den Einnahmen in Geld gehörenden Gutscheine und Geldkarten bleiben nur dann außer Ansatz, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden.“ (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG)
Im Rahmen des § 18a TVöD VKA eröffnen Sachbezüge den Kommunen und öffentlichen Arbeitgebern also die Möglichkeit, attraktive Benefits bereitzustellen, ohne dass für beide Seiten zusätzliche Abgaben fällig werden. Das macht sie zu einem einfachen, effizienten Instrument der Mitarbeiterbindung.
Eine bei Mitarbeitern besonders beliebte und für Arbeitgeber attraktive Variante, ist die Integration einer betrieblichen Krankenversicherung (bKV) in Form eines Sachbezugs.
Wie funktioniert die bKV als Sachbezug im § 18a TVöD?
Die betriebliche Krankenversicherung (bKV) ist eine sehr beliebte Form der Benefits, die durch den Sachbezug im § 18a TVöD steuerlich effizient durch öffentliche Arbeitgeber genutzt werden kann. Knapp 9 von 10 halten die bKV für wichtig und zwei Drittel wünschen sie sich aktiv von ihrem Arbeitgeber – es lohnt sich also, einen Blick auf die Vorteile und die Funktionsweise zu werfen!
Was ist eine betriebliche Krankenversicherung?
Die betriebliche Krankenversicherung (bKV) ist eine private Zusatzversicherung, die Sie als öffentlicher Arbeitgeber für Ihre Mitarbeiter abschließen. Sie ergänzt die Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen durch die Kostenübernahme von beispielsweise:
Zahnreinigungen,
Vorsorgeuntersuchungen,
Naturheilverfahren,
Brillen und Kontaktlinsen.
Sie ist auf diese Weise ein attraktiver Benefit für die Mitarbeiterbindung, hält das Team gesund und hat damit einen spürbaren Mehrwert. Weitere Infos zur bKV finden Sie hier:

Betriebliche Krankenversicherung: Alle Infos für Arbeitgeber
Die smarte bKV-Gesundheitslösung von ofelos
Mit ofelos als Ihrem Gesundheitspartner können Sie die betriebliche Krankenversicherung kinderleicht in Ihrem Unternehmen integrieren und von den Vorteilen profitieren: Wir kümmern uns nicht nur um die Auswahl und den Abschluss der Versicherung, sondern übernehmen auch die gesamt Kommunikation mit Ihren Mitarbeitern und dem Versicherer. Über unser digitales Hub haben Sie zudem jederzeit volle Transparenz und eine direkte Anbindung ans HR-System.
So wird die bKV zum Rundum-sorglos-Paket: attraktiv für Mitarbeiter, entlastend für HR und wirtschaftlich sinnvoll für Sie als Arbeitgeber. Diese Lösung erfüllt zudem sogleich alle drei Kriterien des § 18a TVöD VKA:
Gesundheitsförderung durch ein individuelles Gesundheitsbudget
Attraktivität des Arbeitsplatzes durch ein innovatives Benefitsystem
Nachhaltigkeit – zertifiziert nach SDG 3 (Gesundheit und Wohlergehen)
Und auch das Employer Branding ist schon mit drin: Denn intern stärkt die bKV Zufriedenheit und Bindung Ihrer Mitarbeiter – und extern signalisiert Sie Fürsorge, Verantwortung und Zukunftsorientierung und macht Sie so zu einem attraktiven Arbeitgeber für Bewerber.
Kurz gesagt: Wer § 18a strategisch nutzt, macht nicht nur etwas für die Mitarbeiter – sondern auch für das eigene Image als Arbeitgeber. Ganz ohne zusätzliche Budgetmittel.
Keine Zusatzkosten: So funktioniert die Budgetnutzung
Die gute Nachricht für alle kommunalen Arbeitgeber vorweg: Für Maßnahmen nach § 18a TVöD VKA sind keine zusätzlichen Haushaltsmittel erforderlich! Das nötige Budget wird aus bereits vorhandenen Mitteln bereitgestellt – und zwar aus dem Leistungsentgelt-Budget gemäß § 18 TVöD (Leistungsorientierte Bezahlung, LOB).
Denn: In Absatz 1 des § 18a TVöD heißt es ausdrücklich, dass Leistungszulagen und Leistungsprämien ganz oder teilweise für das neue Entgeltanreiz-System verwendet werden dürfen. Arbeitgeber können also entscheiden, ob sie das gesamte Budget oder nur einen Teil davon umschichten.
„Alternativ zum System von Leistungszulage und Leistungsprämie kann das in § 18 Abs. 3 geregelte Gesamtvolumen durch Betriebs- oder einvernehmliche Dienstvereinbarung [...] ganz oder teilweise für das in Absatz 2 dargestellte alternative Entgeltanreiz-System verwendet werden.“ (§ 18a TVöD Abs. 1)
Die Unterschiede zwischen § 18 und § 18a TVöD
Im Unterschied zu klassischen Leistungsprämien oder Leistungszulagen nach § 18 TVöD, die direkt an individuelle Leistungen geknüpft sind, erlaubt § 18a eine leistungsunabhängige, kollektive Nutzung der Mittel.
Das bedeutet konkret:
Die Zahlungen erfolgen unabhängig von individuellen Bewertungen oder Zielvereinbarungen.
Der Einsatz ist zielgerichtet, aber frei gestaltbar – z. B. für Mobilitätszuschüsse oder Gesundheitsangebote wie eine bKV.
Die Maßnahmen müssen einem der drei tariflichen Ziele dienen (Gesundheitsförderung, Nachhaltigkeit oder Arbeitsplatzattraktivität).
Die Nutzung der finanziellen Mitteln in § 18a TVöD lohnt sich für Sie als Arbeitgeber – zum Beispiel mit einer betrieblichen Krankenversicherung (bKV): Denn mit einer bKV sparen Sie als Arbeitgeber bis zu 80 % gegenüber leistungsorientierter Bezahlung (LOB) – steuer- und abgabenfrei. Ihre Mitarbeiter profitieren gleichzeitig von deutlich mehr Netto.
Rechnen Sie ganz einfach selbst durch, wie viel Sie mit einer bKV sparen können:
Bis zu % sparen gegenüber leistungsorientierter Bezahlung (LOB)
Möglichkeiten der Budgetaufteilung
Da kommunale Arbeitgeber eigenständig wählen können, ob und in welchem Umfang sie das Budget aus § 18 TVöD für Maßnahmen im Sinne des § 18a TVöD einsetzen möchten, sind folgende Modelle in der Praxis möglich:
Verbleib beim LOB-System | Prozentuale Aufteilung | Vollständige Umwidmung |
§ 18 TVöD | § 18 und § 18a TVöD | § 18a TVöD |
Keine Veränderung – weiterhin ausschließlich klassische Leistungszulagen und Prämien i.S.d. § 18 TVöD. | Prozentuale Verteilung, z. B. 70 % für Leistungsprämien, 30 % für alternative Maßnahmen nach § 18a TVöD. | 100 % des Budgets fließen in das neue Entgeltanreiz-System – z. B. für eine bKV. |
Das Wichtigste in Kürze
Mit § 18a TVöD VKA wurde eine tarifliche Grundlage geschaffen, die kommunalen Arbeitgebern deutlich mehr Flexibilität bei der Verwendung des Leistungsentgeltbudgets ermöglicht.
Statt individueller Leistungsprämien können die Mittel auch für Maßnahmen zur Gesundheitsförderung, Steigerung der Arbeitsplatzattraktivität oder zur Förderung von Nachhaltigkeit eingesetzt werden.
Die Umsetzung erfolgt entweder vollständig oder anteilig. Die Nutzung bleibt stets an tariflich definierte Ziele gebunden.
Für öffentliche Arbeitgeber bietet § 18a einen wirkungsvollen Hebel, um bestehende Ressourcen strategisch einzusetzen, die Gesundheit ihrer Mitarbeiter zu stärken und sich als attraktiver, moderner Arbeitgeber zu positionieren – ganz im Sinne eines zeitgemäßen betrieblichen Gesundheitsmanagements.