§ 18a TVöD VKA: Der kompakte Leitfaden für den öffentlichen Dienst
Inhalt
Wertschätzung zeigen, Gesundheit fördern, Fachkräfte binden – und das mit bestehenden Mitteln?
Mit dem § 18a TVöD VKA wurde 2020 eine neue tarifliche Grundlage geschaffen, die kommunalen Arbeitgebern genau das ermöglicht. Statt ausschließlich auf leistungsabhängige Prämien zu setzen, erlaubt § 18a eine flexible Verwendung des Budgets – etwa für nachhaltige Mobilität oder gesundheitliche Benefits wie eine betriebliche Krankenversicherung (bKV).
Gerade in Zeiten von Fachkräftemangel und der aktuellen demografischen Entwicklung lohnt sich ein genauer Blick auf diese Regelung. Deshalb zeigen wir Ihnen in diesem Artikel, wie Sie § 18a TVöD VKA sinnvoll und strategisch nutzen können.
Was regelt § 18a TVöD VKA?
Mit dem neuen § 18a im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD-VKA) wurde 2020 eine zukunftsorientierte Regelung geschaffen, die kommunalen Arbeitgebern deutlich mehr Gestaltungsspielraum eröffnet: Sie können nun Mittel aus dem Leistungsentgeltsystem gemäß § 18 TVöD gezielt für alternative Anreizsysteme einsetzen.
Die Verwendung dieser Mittel ist nicht auf klassische Leistungsprämien beschränkt. Vielmehr erlaubt § 18a TVöD VKA eine flexible Nutzung der Budgets – solange die Maßnahmen der Attraktivität des Arbeitsplatzes, der Gesundheitsförderung oder der Nachhaltigkeit dienen.
Welche konkreten Maßnahmen darunterfallen, erklären wir Ihnen später im Artikel – oder Sie springen hier direkt zur Liste.
Für wen gilt § 18a?
§ 18a TVöD VKA kann von kommunalen Arbeitgebern, die Mitglied in einem der Mitgliedsverbände der VKA (Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände) sind, angewendet werden.
Dies betrifft insbesondere folgende Branchen und Bereiche des öffentlichen Dienstes:
Verwaltung (BT-V)
Krankenhäuser (BT-K)
Pflege- und Betreuungseinrichtungen (BT-B)
Sparkassen (BT-S)
Flughäfen (BT-F)
Entsorgungswirtschaft (BT-E)
Damit richtet sich die Regelung an einen breiten Kreis von Organisationen, deren Beschäftigte oftmals besonderen körperlichen oder psychischen Belastungen ausgesetzt sind – ein idealer Ansatzpunkt für gezielte Gesundheitsförderung im öffentlichen Dienst.
Die Vorteile für kommunale Arbeitgeber
Mit der Integration von § 18a TVöD VKA verfolgt der Gesetzgeber ein klares Ziel: den öffentlichen Dienst als attraktiven, modernen und verantwortungsbewussten Arbeitgeber zu stärken – gerade im Wettbewerb um Fachkräfte.
Im Detail soll die neue Regelung dazu beitragen:
die Arbeitgeberattraktivität im öffentlichen Dienst sichtbar zu erhöhen,
die Gesundheit und das Wohlbefinden der Mitarbeitenden aktiv zu fördern,
die Zufriedenheit und Bindung von Beschäftigten langfristig zu stärken und
eine nachhaltige Personalentwicklung strategisch zu unterstützen.
Insbesondere in Zeiten von Fachkräftemangel, steigendem Altersdurchschnitt und wachsender Belastung in vielen kommunalen Berufsfeldern bietet § 18a einen wertvollen Hebel, um aktiv gegenzusteuern – mit konkreten Maßnahmen, die über reine Vergütung hinausgehen.
§ 18a TVöD VKA: Diese Benefits sind möglich
Der Tarifvertrag räumt kommunalen Arbeitgebern einen großen Gestaltungsspielraum ein: Sie können das Leistungsentgeltbudget nach § 18a individuell nutzen, um Anreize zu schaffen, die über klassische Lohnmodelle hinausgehen.
Das Budget kann für Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsplatzattraktivität, der Gesundheitsförderung oder der Nachhaltigkeit eingesetzt werden (z. B. für Zuschüsse für Fitnessstudios, Sonderzahlungen, Fahrkostenzuschüsse für ÖPNV/Job-Ticket, Sachbezüge, Kita-Zuschüsse oder Wertgutscheine).
(§ 18a Abs. 2 TVöD VKA)
Wichtig ist demnach nur, dass die Maßnahme einem der drei übergeordneten Ziele dient:
Gesundheitsförderung
Verbesserung der Arbeitsplatzattraktivität
Förderung von Nachhaltigkeit
Beliebte Benefits im Überblick
Hier ist eine Auswahl typischer Maßnahmen, die Sie Ihren Mitarbeitern nach § 18a TVöD VKA ermöglichen können:
Fitnessstudio-Zuschüsse
Gesundheitsvorsorge
Job-Ticket oder ÖPNV-Zuschüsse
Kita-Zuschüsse für Eltern
Wertgutscheine
Sachbezüge
Einmalige Sonderzahlungen
Zuschüsse zu Gesundheitskursen
Investitionen in gesundheitsgerechte Arbeitsplatzausstattung
… und vieles mehr.
Steuerlich effizient: bKV als Sachbezug
Grundsätzlich sind Leistungsentgelte lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig. Doch der Sachbezug als Maßnahme im Rahmen des § 18a TVöD VKA ist bis zu einer Grenze von 50 € monatlich steuer- und sozialabgabefrei.
Eine besonders wirtschaftliche und steuerlich clevere Möglichkeit ist daher die Einbindung einer betrieblichen Krankenversicherung (bKV) als Sachbezug.
Das ist …
… für Arbeitgeber attraktiv: Beiträge sind lohnsteuer- und sozialabgabenfrei.
… für Beschäftigte lohnend: Leistungen aus der bKV sind ebenfalls steuerfrei.
… gestaltungssicher: Sachbezüge werden ausdrücklich als zulässige Maßnahme in § 18a Abs. 2 TVöD VKA genannt.
Kurz erklärt: Was ist eine bKV und wieso ist sie der ideale Benefit für Ihre Mitarbeiter?
Bei einer betrieblichen Krankenversicherung (bKV) schließen Sie als öffentlicher Arbeitgeber für Ihre Mitarbeiter eine private Zusatzversicherung ab – ganz ohne Gesundheitsprüfung und Wartezeiten.
Ihre Mitarbeiter profitieren im Gegenzug von einer Vielzahl zusätzlicher Gesundheitsleistungen, z. B.:
Professionelle Zahnreinigung
Zuschüsse für Brillen und Kontaktlinsen
Arznei-, Heil- und Hilfsmittel
Osteopathie, Naturheilverfahren und mehr
Die ofelos-Gesundheitslösung: Mehr Gesundheit mit minimalem Budgeteinsatz
Die bKV-Gesundheitslösung von ofelos zeigt, wie effektiv ein solches Modell für Sie als Arbeitgeber sein kann – und wie enorm Ihre Mitarbeiter davon profitieren können:
Schon bei einer jährlichen Investition von 120 € pro Person entsteht für Ihre Beschäftigten ein Gesundheitsbudget von 300 € – ein Wirkungsfaktor von 2,5 im Vergleich zu einer klassischen Bruttogehaltserhöhung.
Das Gesundheitsbudget kann flexibel für über 300 Gesundheitsleistungen genutzt werden – von Sehhilfen über Physiotherapie bis Zahnprophylaxe.
Mehr Informationen zur bKV und den Gesundheitsleistungen finden Sie hier.
Diese Lösung erfüllt zudem sogleich alle drei Kriterien des § 18a TVöD VKA:
Gesundheitsförderung durch ein individuelles Gesundheitskonto
Attraktivität des Arbeitsplatzes durch ein innovatives Benefitsystem
Nachhaltigkeit – zertifiziert nach SDG 3 (Gesundheit und Wohlergehen)
Employer Branding? Schon mit drin!
Mit der bKV als Maßnahme nach § 18a TVöD VKA investieren Sie nicht nur in die Gesundheit Ihrer Mitarbeitenden, sondern auch in Ihre Position als moderner, attraktiver Arbeitgeber.
Denn die Einführung einer bKV wirkt doppelt:
Intern stärkt sie die Zufriedenheit und Bindung Ihrer Beschäftigten.
Extern signalisiert sie Fürsorge, Verantwortung und Zukunftsorientierung – wichtige Werte im Employer Branding des öffentlichen Dienstes.
Kurz gesagt: Wer § 18a strategisch nutzt, macht nicht nur etwas für die Mitarbeitenden – sondern auch für das eigene Image als Arbeitgeber. Ganz ohne zusätzliche Budgetmittel.
Keine Zusatzkosten: So funktioniert die Budgetnutzung
Die gute Nachricht für alle kommunalen Arbeitgeber vorweg: Für Maßnahmen nach § 18a TVöD VKA sind keine zusätzlichen Haushaltsmittel erforderlich!
Das nötige Budget wird aus bereits vorhandenen Mitteln bereitgestellt – und zwar aus dem Leistungsentgelt-Budget gemäß § 18 TVöD.
Denn: In Absatz 1 des § 18a TVöD heißt es ausdrücklich, dass Leistungszulagen und Leistungsprämien „ganz oder teilweise“ für das neue Entgeltanreiz-System verwendet werden dürfen. Arbeitgeber können also entscheiden, ob sie das gesamte Budget oder nur einen Teil davon umschichten.
Die Unterschiede zwischen § 18 und § 18a TVöD
Im Unterschied zu klassischen Leistungsprämien oder Leistungszulagen nach § 18 TVöD, die direkt an individuelle Leistungen geknüpft sind, erlaubt § 18a eine leistungsunabhängige, kollektive Nutzung der Mittel.
Das bedeutet konkret:
Die Zahlungen erfolgen unabhängig von individuellen Bewertungen oder Zielvereinbarungen.
Der Einsatz ist zielgerichtet, aber frei gestaltbar – z. B. für Gesundheitsangebote, Mobilitätszuschüsse oder bKV.
Die Maßnahmen müssen lediglich einem der drei tariflichen Ziele dienen: Gesundheitsförderung, Nachhaltigkeit oder Arbeitsplatzattraktivität.
Möglichkeiten der Budgetaufteilung
Da kommunale Arbeitgeber eigenständig wählen können, ob und in welchem Umfang sie das Budget aus § 18 TVöD für Maßnahmen im Sinne des § 18a TVöD einsetzen möchten, sind folgende Modelle in der Praxis möglich:
Verbleib beim LOB-System | Prozentuale Aufteilung | Vollständige Umwidmung |
§ 18 TVöD | § 18 und § 18a TVöD | § 18a TVöD |
Keine Veränderung – weiterhin ausschließlich klassische Leistungszulagen und Prämien i.S.d. § 18 TVöD. | Prozentuale Verteilung, z. B. 70 % für Leistungsprämien, 30 % für alternative Maßnahmen nach § 18a TVöD. | 100 % des Budgets fließen in das neue Entgeltanreiz-System – z. B. für eine bKV. |
Das Wichtigste in Kürze
Mit § 18a TVöD VKA wurde eine tarifliche Grundlage geschaffen, die kommunalen Arbeitgebern deutlich mehr Flexibilität bei der Verwendung des Leistungsentgeltbudgets ermöglicht. Statt individueller Leistungsprämien können die Mittel auch für Maßnahmen zur Gesundheitsförderung, Steigerung der Arbeitsplatzattraktivität oder zur Förderung von Nachhaltigkeit eingesetzt werden.
Die Umsetzung erfolgt entweder vollständig oder anteilig – etwa durch eine betriebliche Krankenversicherung oder Zuschüsse. Dabei bleibt die Nutzung stets an tariflich definierte Ziele gebunden.
Für öffentliche Arbeitgeber bietet § 18a damit einen wirkungsvollen Hebel, um bestehende Ressourcen strategisch einzusetzen, die Gesundheit ihrer Mitarbeitenden zu stärken und sich als attraktiver, moderner Arbeitgeber zu positionieren – ganz im Sinne eines zeitgemäßen betrieblichen Gesundheitsmanagements.