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Benefits
6 Minuten

§ 18a TVöD VKA: Der kompakte Leitfaden für den öffentlichen Dienst

Florian Büsch Versicherungskaufmann mit gesundheitspsychologischer Ausbildung

Wertschätzung zeigen, Gesundheit fördern und Fachkräfte binden im öffentlichen Dienst – und das mit bestehenden Mitteln? Mit dem § 18a TVöD VKA wurde 2020 eine neue tarifliche Grundlage geschaffen, die kommunalen Arbeitgebern genau das ermöglicht.

Statt ausschließlich auf leistungsabhängige Prämien zu setzen, erlaubt § 18a TVöD eine flexible Verwendung des Budgets – etwa für nachhaltige Mobilität oder gesundheitliche Benefits wie eine betriebliche Krankenversicherung (bKV). Gerade in Zeiten von Fachkräftemangel und der aktuellen demografischen Entwicklung lohnt sich ein genauer Blick auf diese Regelung.

Ich bin Florian Büsch, Versicherungskaufmann mit gesundheitspsychologischer Ausbildung und Experte für Mitarbeiter Benefits. In diesem Artikel erkläre ich Ihnen alles, was Sie über § 18a TVöD VKA wissen müssen!

Was ist das Entgeltanreiz-System nach § 18a TVöD?

Mit dem neuen Paragraph § 18a im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD-VKA) wurde 2020 eine zukunftsorientierte Regelung eingeführt, die kommunalen Arbeitgebern deutlich mehr Gestaltungsspielraum eröffnet, wenn es um Zusatzleistungen und Benefits geht.

Arbeitgeber können gemäß § 18a TVöD VKA Mittel aus dem Leistungsentgeltsystem für alternative Anreizsysteme einsetzen. Die Verwendung dieser Mittel ist also nicht auf klassische Leistungsprämien beschränkt. Vielmehr erlaubt § 18a TVöD VKA eine flexible Nutzung der Budgets – solange die Maßnahmen der Attraktivität des Arbeitsplatzes, der Gesundheitsförderung oder der Nachhaltigkeit dienen.

Alternativ zum System von Leistungszulage und Leistungsprämie [...] kann das in § 18 (VKA) Abs. 3 geregelte Gesamtvolumen durch Betriebs- oder einvernehmliche Dienstvereinbarung [..] ganz oder teilweise für das in Absatz 2 dargestellte alternative Entgeltanreiz-System verwendet werden.” (§ 18a Abs. 1 TVöD VKA)

Den vollständigen Gesetzestext zu § 18a TVöD VKA finden Sie hier.

Für wen gilt die Regelung?

§ 18a TVöD VKA kann von kommunalen Arbeitgebern, die Mitglied in einem der Mitgliedsverbände der VKA (Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände) sind, angewendet werden. Dies betrifft insbesondere folgende Branchen und Bereiche des öffentlichen Dienstes

  • Verwaltung (BT-V) 

  • Krankenhäuser (BT-K) 

  • Pflege- und Betreuungseinrichtungen (BT-B) 

  • Sparkassen (BT-S) 

  • Flughäfen (BT-F) 

  • Entsorgungswirtschaft (BT-E) 

Damit richtet sich die Regelung an einen breiten Kreis von Organisationen, deren Beschäftigte oftmals besonderen körperlichen oder psychischen Belastungen ausgesetzt sind. Ein idealer Ansatzpunkt für gezielte Gesundheitsförderung im öffentlichen Dienst.

Die Vorteile von § 18a TVöD

§ 18a TVöD eröffnet Arbeitgebern im öffentlichen Dienst neue Möglichkeiten, zusätzliche Leistungen gezielt und flexibler einzusetzen. Das führt zu folgenden Vorteilen:

  1. Weniger administrativer Aufwand: Keine aufwendigen individuellen Leistungsbewertungen wie bei § 18 TVöD notwendig.

  2. Mehr Flexibilität im Budgeteinsatz: Mittel können für Benefits (z. B. eine betriebliche Krankenversicherung) oder Sachleistungen statt reiner Geldprämien genutzt werden.

  3. Höhere Akzeptanz im Team: Weniger Konflikte, da keine subjektiven Einzelbewertungen erfolgen.

  4. Steigerung der Arbeitgeberattraktivität: Moderne Zusatzleistungen unterstützen Recruiting und Mitarbeiterbindung. Beispiel: Eine Befragung ergab, dass die Einführung einer betrieblichen Krankenversicherung (bKV) bei 81 % der mittelständigen Kapitalgesellschaften die Arbeitgeberattraktivität erhöht!

Die Verwendung von § 18a TVöD hat für Arbeitgeber also große Vorteile – doch worin genau unterscheidet sich nun die Regelung zum § 18 TVöD?

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Unterschiede zwischen § 18 und § 18a TVöD

Durch § 18a TVöD können Mittel aus dem Leistungsentgeltsystem (§ 18 TVöD) flexibler eingesetzt werden. Ziel ist es, den öffentlichen Dienst als attraktiven Arbeitgeber zu stärken. Im Unterschied zu § 18 TVöD, der auf individuelle Leistungsprämien abzielt, erlaubt § 18a eine leistungsunabhängige und kollektive Verwendung der Mittel. Diese kann frei gestaltet werden, solange sie den tariflichen Zielen dient (dazu gehört Gesundheitsförderung, Nachhaltigkeit oder Arbeitsplatzattraktivität).

Die Unterschiede zwischen § 18 TVöD und § 18a TVöD auf einen Blick:

§ 18 TVöD

§ 18a TVöD

Leistungsbezug

Individuelle leistungs- und erfolgsabhängige Prämien.

Leistungsunabhängige und kollektive Prämien.

Art der Vergütung

Klassische Leistungsprämien.

Alternatives Entgeltanreizsystem, z. B. für Benefits wie eine bKV.

Flexibilität

Strikte Verwendung für einzelne Leistungsprämien.

Kann ganz oder teilweise für Maßnahmen der Arbeitgeberattraktivität und Mitarbeiterbindung verwendet werden.

Zielsetzung

Fokus auf Leistungsanreize zur Steigerung der individuellen Arbeitsleistung.

Fokus auf Förderung der Arbeitsplatzattraktivität, Gesundheit und Nachhaltigkeit.

Diese Zusatzleistungen sind möglich

Der Tarifvertrag räumt kommunalen Arbeitgebern einen großen Gestaltungsspielraum ein: Sie können das Leistungsentgeltbudget nach § 18a TVöD VKA individuell nutzen, um Anreize zu schaffen, die über klassische Lohnmodelle hinausgehen.

Das Budget kann für Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsplatzattraktivität, der Gesundheitsförderung oder der Nachhaltigkeit eingesetzt werden (z. B. für Zuschüsse für Fitnessstudios, Sonderzahlungen, Fahrkostenzuschüsse für ÖPNV/Job-Ticket, Sachbezüge, Kita-Zuschüsse oder Wertgutscheine).” (§ 18a Abs. 2 TVöD VKA)

Wichtig ist demnach nur, dass die Maßnahme einem der drei übergeordneten Ziele dient

  1. Verbesserung der Gesundheitsförderung,

  2. Verbesserung der Arbeitsplatzattraktivität oder

  3. Verbesserung der Nachhaltigkeit.

Beliebte Benefits im Überblick

Es gibt zahlreiche Benefits, die öffentliche Arbeitgeber ihren Mitarbeitern nach § 18a TVöD VKA ermöglichen können. Hier finden Sie eine Auswahl einiger beliebter Zusatzleistungen:

… und viele mehr.

Tipp: Die betriebliche Krankenversicherung (bKV) gehört aus Mitarbeitersicht zu den besonderes beliebten Benefits! So würden 68 % der Arbeitnehmer es begrüßen, wenn ihr Arbeitgeber eine bKV anbieten würde – für jeden Zweiten ist sie sogar wertvoller als andere Benefits wie Jobtickets (Civey).

Diese Maßnahmen sind im Rahmen von § 18a TVöD grundsätzlich lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig. Doch im Rahmen der Sachbezugsfreigrenze können Sie Ihren Mitarbeitern bis 50 € monatlich verschiedene Benefits steuer- und sozialabgabenfrei gewähren. Das regelt das § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG.

So finden Sie den richtigen Benefit für Ihre Mitarbeiter

Wie Sie sehen ist die Auswahl an Benefits, die Arbeitgeber im Rahmen von § 18a TVöD einführen können, groß. Hier stellt sich also die Frage, welche Zusatzleistung die beste für Sie und Ihre Mitarbeiter ist!

Wir geben Ihnen ein Tool an die Hand, mit dem Sie das ganz einfach herausfinden können: den Benefit-Vergleich. Wählen Sie einfach aus, welche Benefits für Sie interessant sind – und in wenigen Sekunden erhalten Sie per E-Mail einen direkten Vergleich der Leistungen! Damit Sie die richtige Entscheidung treffen können.

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Keine Zusatzkosten: So funktioniert die Budgetnutzung

Die gute Nachricht für alle kommunalen Arbeitgeber: Für Maßnahmen nach § 18a TVöD VKA sind keine zusätzlichen Haushaltsmittel erforderlich! Das nötige Budget wird aus bereits vorhandenen Mitteln bereitgestellt – und zwar aus dem Leistungsentgelt-Budget gemäß § 18 TVöD (Leistungsorientierte Bezahlung, LOB).

Denn: In Absatz 1 des § 18a TVöD heißt es ausdrücklich, dass Leistungszulagen und Leistungsprämien ganz oder teilweise für das neue Entgeltanreiz-System verwendet werden dürfen. Arbeitgeber können also entscheiden, ob sie das gesamte Budget oder nur einen Teil davon umschichten.

Folgende Modelle sind in der Praxis möglich:

Verbleib beim LOB-System 

Prozentuale Aufteilung 

Vollständige Umwidmung 

§ 18 TVöD

§ 18 und § 18a TVöD

§ 18a TVöD

Keine Veränderung – weiterhin ausschließlich klassische Leistungszulagen und Prämien i.S.d. § 18 TVöD. 

Prozentuale Verteilung, z. B. 70 % für Leistungsprämien, 30 % für alternative Maßnahmen nach § 18a TVöD. 

100 % des Budgets fließen in das neue Entgeltanreiz-System – z. B. für eine bKV. 

Das Wichtigste in Kürze

  • Mit § 18a TVöD VKA wurde eine tarifliche Grundlage geschaffen, die kommunalen Arbeitgebern deutlich mehr Flexibilität bei der Verwendung des Leistungsentgeltbudgets ermöglicht.

  • Statt individueller Leistungsprämien können die Mittel auch für Maßnahmen zur Gesundheitsförderung, Steigerung der Arbeitsplatzattraktivität oder zur Förderung von Nachhaltigkeit eingesetzt werden. 

  • Die Umsetzung erfolgt entweder vollständig oder anteilig. Die Nutzung bleibt stets an tariflich definierte Ziele gebunden. 

  • Öffentliche Arbeitgeber können ihren Mitarbeitern durch § 18a TVöD VKA verschiedene Benefits und Zusatzleistungen ermöglichen – besonders beliebt ist hier z. B. die betriebliche Krankenversicherung (bKV).

  • Mit unserem Benefit-Vergleich finden Sie einfach heraus, welche Zusatzleistungen am besten zu Ihren Mitarbeitern passen!

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Unser Autor
Florian Büsch
Versicherungskaufmann mit gesundheitspsychologischer Ausbildung
„Unternehmen brauchen intuitive Lösungen, um so viele Menschen wie möglich in ihrer Gesundheit zu unterstützen.”
Ich bin Kaufmann für Versicherungen und Finanzen mit einer akademischen Ausbildung in Gesundheitspsychologie. Mit echter Leidenschaft für das Thema Gesundheit begleite ich Unternehmen dabei, das Wohlbefinden und die Vitalität ihrer Mitarbeiter zu stärken – mit individuellen Lösungen auf persönlicher Ebene. Gesundheitsfördernde Benefits spielen dabei eine entscheidende Rolle.

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