Die betriebliche Krankenversicherung in der Lohnabrechnung
Die betriebliche Krankenversicherung (bKV) ist ein attraktiver und beliebter Mitarbeiter Benefit, der sich steuerlich auf verschiedene Arten abrechnen lässt. Hier können Arbeitgeber zwischen dem steuerfreien Sachbezug (bis zur 50 €-Grenze), der Pauschalversteuerung nach § 37b oder § 40 EStG oder der Nettolohnversteuerung wählen.
Wir zeigen Ihnen jetzt, was es mit diesen vier Steuermodellen auf sich hat und welche Voraussetzungen und Rahmenbedingungen es gibt. Außerdem erhalten Sie von uns kostenlose Muster-Lohnabrechnungen für die betriebliche Krankenversicherung (bKV), die Sie direkt in der Praxis nutzen können!
Bevor wir starten: Sollten Sie Unklarheiten zur betrieblichen Krankenversicherung (bKV) als Benefit haben, dann sehen Sie sich einfach unseren Leitfaden zur bKV an – dort finden Sie alle Informationen!
Variante 1: bKV als Sachbezug
Arbeitgeber können die betriebliche Krankenversicherung (bKV) nach § 8 Absatz 2 Satz 11 EStG steuer- und sozialabgabefrei bis 50 € monatlich als Sachbezug angeben. Wie das funktioniert, erklären wir Ihnen jetzt!
Was ist ein Sachbezug?
Ein Sachbezug ist eine Zusatzleistung des Arbeitgebers, die nicht in Geld, sondern in Form von Waren oder Dienstleistungen gewährt wird. Bis 50 € monatlich pro Mitarbeiter ist das steuer- und sozialabgabefrei möglich. Sachbezüge können für Benefits verwendet werden, wie z. B. für eine betriebliche Krankenversicherung (bKV).
Die rechtliche Basis bildet § 8 Absatz 2 Satz 11 EStG:
„Sachbezüge […] bleiben außer Ansatz, wenn die sich nach Anrechnung der vom Steuerpflichtigen gezahlten Entgelte ergebenden Vorteile insgesamt 50 Euro im Kalendermonat nicht übersteigen.“
Rahmenbedingungen und Voraussetzungen
Um die betriebliche Krankenversicherung (bKV) als Sachbezug steuerfrei geltend machen zu können, müssen einige Voraussetzungen und Rahmenbedingungen beachtet werden:
Monatliche Freigrenze: Für den Sachbezug gibt es eine monatliche Steuerfreigrenze von 50 € pro Mitarbeiter. Werden zusätzlich zur bKV weitere Sachbezüge gezahlt (z. B. Gutscheine), dürfen alle Sachbezüge zusammengerechnet nur maximal 50 € betragen. Wird der Betrag überschritten, dann werden alle Sachbezüge steuerpflichtig!
Keine Anrechnung auf den Lohn: Die Leistung darf nicht anstelle ohnehin geschuldeten Arbeitslohns gewährt werden – sie muss zusätzlich zum Gehalt erfolgen.
Kein Wahlrecht: Angestellte können ausschließlich den Versicherungsschutz in Anspruch nehmen, nicht aber eine Auszahlung in Geld verlangen.
Rechtliche Absicherung: Die Regelung der betrieblichen Krankenversicherung (bKV) als Sachbezug sollte über eine Versorgungsordnung oder Betriebsvereinbarung festgeschrieben werden. So wird rechtlich klar geregelt, wer Anspruch hat und wie der Versicherungsschutz ausgestaltet ist.
Weitere Details zur steuerlichen Verrechnung der betrieblichen Krankenversicherung (bKV) als steuerfreien Sachbezug finden Sie hier:
Muster: Die betriebliche Krankenversicherung (bKV) in der Lohnabrechnung – als steuerfreier Sachbezug
Damit Sie ganz genau wissen, wie Sie eine betriebliche Krankenversicherung (bKV) als steuerfreien Sachbezug in der Lohnabrechnung angeben können, haben wir ein Muster für Sie vorbereitet. Laden Sie es sich einfach kostenfrei herunter:
Variante 2: Pauschalversteuerung der bKV
Alternativ zum steuerfreien Sachbezug kann die betriebliche Krankenversicherung (bKV) auch durch die Pauschalversteuerung nach § 40 EStG und § 37 EStG in der Lohnabrechnung angegeben werden.
Wie funktioniert die Pauschalversteuerung?
Bei der Pauschalversteuerung übernehmen Sie als Arbeitgeber die anfallende Lohnsteuer pauschal mit einem festen Prozentsatz. Für Ihre Mitarbeiter bleibt die bKV somit steuerfrei – stattdessen tragen Sie die Steuerlast und sorgen für die korrekte Versteuerung.
Bei der Pauschalversteuerung gibt es zwei Versteuerungsmöglichkeiten: § 40 EStG und § 37 EStG. Wir zeigen Ihnen, wie sich beide Varianten voneinander unterscheiden.
Pauschalversteuerung nach § 40 EStG
Die Pauschalversteuerung nach § 40 EStG eignet sich gut für die Versteuerung der betrieblichen Krankenversicherung (bKV), wenn die Sachbezugsfreigrenze von 50 € bereits ausgeschöpft wurde und als geldwerter Vorteil zu versteuern ist.
Das funktioniert so: Die bKV wird mit einem Durchschnittssteuersatz versteuert. Dieser ergibt sich auf Basis des durchschnittlichen individuellen Steuersatzes der Arbeitnehmer (nicht pauschal mit 30 %, wie es bei § 37b EStG der Fall ist). Dieser Steuersatz muss jedes Jahr erneut ermittelt und beim Betriebsstättenfinanzamt eingereicht werden. Es fallen keine Sozialversicherungsbeiträge an.
Arbeitgeber müssen folgende Rahmenbedingungen beachten:
Jährliche Zahlung: Die bKV-Beiträge müssen jährlich gezahlt werden, damit ein sonstiger Bezug beim Mitarbeiter vorliegt.
Höchstgrenze: Die Pauschalversteuerung ist nur bis 1.000 € pro Mitarbeiter und Jahr möglich.
Mitarbeiterzahl: Ab 20 Mitarbeitern ist die Pauschalversteuerung nach § 40 EStG möglich.
Damit Sie ganz genau wissen, wie Sie die betriebliche Krankenversicherung (bKV) bei der Pauschalversteuerung nach § 40 EStG in der Lohnabrechnung angeben können, haben wir ein Muster für Sie vorbereitet. Laden Sie es sich einfach kostenfrei herunter:
Pauschalversteuerung nach § 37b EStG
Bei der Pauschalversteuerung nach § 37b EStG wird die bKV mit einem pauschalen Steuersatz von 30 % (zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) versteuert. Diese Versteuerungsmethode muss für alle Mitarbeiter im Wirtschaftsjahr erfolgen. Es fallen zusätzlich Sozialversicherungsbeiträge an – übernimmt der Arbeitgeber diese für die Mitarbeiter, entstehen geldwerte Vorteile, die versteuert werden müssen.
Die Pauschalversteuerung nach § 37b EStG kann für Arbeitgeber vorteilhaft sein, da durch den Verzicht auf eine jährliche Ermittlung des Durchschnittssteuersatzes (wie bei § 40 EStG) die Handhabung einfacher ist. Zudem ist hier eine monatliche Zahlungsweise der bKV-Beiträge möglich.
Arbeitgeber müssen folgende Rahmenbedingungen beachten:
Flexible Zahlung: Die bKV-Beiträge können flexibel monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich gezahlt werden.
Höchstgrenze: Die Pauschalversteuerung ist bis 10.000 € pro Mitarbeiter und Jahr möglich.
Beantragung: Arbeitgeber müssen die pauschalierte Steuer beim Finanzamt melden, es bedarf aber keiner gesonderten Beantragung.
Damit Sie ganz genau wissen, wie Sie die betriebliche Krankenversicherung (bKV) bei der Pauschalversteuerung nach § 37b EStG in der Lohnabrechnung angeben können, haben wir ein Muster für Sie vorbereitet. Laden Sie es sich einfach kostenfrei herunter:
Variante 3: Nettolohnversteuerung der bKV
Die betriebliche Krankenversicherung (bKV) kann auch in Form einer Nettolohnversteuerung in der Lohnabrechnung angegeben werden.
So funktioniert die Nettolohnversteuerung
Bei der Nettolohnversteuerung erhöht der Arbeitgeber das Bruttogehalt der Mitarbeiter um den bKV-Beitrag inklusive aller anfallenden Steuern und Sozialabgaben. Anschließend wird der bKV-Beitrag vom Bruttogehalt wieder abgezogen. Für den Arbeitnehmer bleibt das Nettogehalt auf diese Weise unverändert, stattdessen trägt der Arbeitgeber alle Steuern und Sozialabgaben.
Wichtig: Hierbei ist eine individuelle Hochrechnung für jeden einzelnen Mitarbeiter notwendig, da die Lohnsteuermerkmale (Steuerklasse, Kinderfreibeträge, Kirchensteuerpflicht) berücksichtigt werden müssen – ein hoher administrativer Aufwand, der sich eher für kleinere Unternehmen lohnt.
Muster: Die betriebliche Krankenversicherung (bKV) in der Lohnabrechnung – über Nettolohnversteuerung
Damit Sie ganz genau wissen, wie Sie eine betriebliche Krankenversicherung (bKV) für die Nettolohnversteuerung in der Lohnabrechnung angeben können, haben wir ein Muster für Sie vorbereitet. Laden Sie es sich einfach kostenfrei herunter:
Die Vor- und Nachteile der Steuermodelle
Sie sind sich unsicher, welches Steuermodell Sie für die betriebliche Krankenversicherung (bKV) in der Lohnabrechnung nutzen möchten? Hier finden Sie alle Vor- und Nachteile auf einen Blick:
Steuermethode | Vorteile | Nachteile |
Steuerfreier Sachbezug |
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§ 37b EStG |
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§ 40 EStG |
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Nettolohn- versteuerung |
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Rund um die Versteuerung der betrieblichen Krankenversicherung (bKV) in der Lohnabrechnung empfiehlt unser Experte für alles rund um bKV:
Bei der Einführung einer betrieblichen Krankenversicherung (bKV) ist die Abstimmung mit dem Steuerberater unerlässlich. Viele Kunden nutzen steuerlich die 50 €-Freigrenze. Ist diese bereits ausgeschöpft, bietet sich oft die Pauschalversteuerung nach § 37b EStG an.
Tipp: Wenn die 50 €-Freigrenze bereits in Einzelfällen genutzt wird, kann eine andere Versteuerung hier sinnvoll sein – so bleibt die gesamte Freigrenze für die bKV aller Mitarbeiter erhalten.
Das Wichtigste in Kürze
Für die steuerliche Abrechnung der betrieblichen Krankenversicherung (bKV) haben Arbeitgeber verschiedene Modelle zur Auswahl: steuerfreier Sachbezug, Pauschalversteuerung nach § 37b oder § 40 EStG und Nettolohnversteuerung.
Steuerfreier Sachbezug: Die bKV als steuerfreier Sachbezug ist einfach in der Umsetzung und dabei steuer- und sozialabgabefrei – jedoch nur bis 50 € monatlich.
Pauschalversteuerung nach § 37b EStG: Einheitlicher Steuersatz, unkomplizierte Abwicklung, aber es fallen Sozialversicherungsbeiträge an.
Pauschalversteuerung nach § 40 EStG: Sozialversicherungsfrei, meist günstiger als § 37b EStG, jedoch administrativ aufwendiger und nur bis 1.000 € jährlich.
Nettolohnversteuerung: Sehr mitarbeiterfreundlich, aber hoher Verwaltungsaufwand.
Für alle vier Steuermodelle der betrieblichen Krankenversicherung (bKV) haben wir Muster-Lohnabrechnungen vorbereitet – damit Sie ganz genau wissen, wie Sie den Benefit angeben müssen. Hier geht's zum Download.
FAQs – BKV in der Lohnabrechnung
Ja, bis 50 € monatlich pro Mitarbeiter kann die betriebliche Krankenversicherung (bKV) als steuerfreier Sachbezug gewährt werden.
Wird die 50-€-Grenze überschritten, sind alle Sachbezüge steuer- und sozialabgabenpflichtig. In diesem Fall bietet sich die Pauschalversteuerung als Alternative an.
Die Beiträge für die betriebliche Krankenversicherung (bKV) übernimmt in der Regel der Arbeitgeber. Mitarbeiter profitieren vom Versicherungsschutz, ohne selbst Kosten zu tragen. Es ist auch möglich, die Kosten für die bKV auf die Mitarbeiter umzulegen, das reduziert die Attraktivität des Benefits aber stark.
Die betriebliche Krankenversicherung (bKV) wird in der Lohnabrechnung als Sachlohn behandelt, wenn der Arbeitgeber die Versicherung bereitstellt. Je nach Modell bleibt sie steuerfrei als Sachbezug oder wird pauschal bzw. individuell versteuert. Wird die bKV hingegen als Barlohn gewährt, gilt sie als reguläres Gehalt und ist vollständig steuer- und sozialabgabenpflichtig.