BKV in der Lohnabrechnung: Die Modelle im Vergleich
Die betriebliche Krankenversicherung (bKV) ist ein attraktiver und beliebter Mitarbeiter Benefit, der sich steuerlich als Sachbezug auf verschiedene Arten abrechnen lässt. Hier können Arbeitgeber zwischen der 50 €-Freigrenze, der Pauschalversteuerung nach § 37b oder § 40 EStG oder der Nettolohnversteuerung wählen.
In diesem Artikel erhalten Sie einen kompakten Überblick über alle gängigen Modelle. Zusätzlich stellen wir Ihnen für jede Variante ein kostenfreies Muster für die Lohnabrechnung bereit, das Sie direkt in der Praxis nutzen können.

Variante 1: bKV über die 50 €-Sachbezugsfreigrenze
Arbeitgeber können die betriebliche Krankenversicherung (bKV) nach § 8 Absatz 2 Satz 11 EStG steuer- und sozialabgabefrei bis 50 € monatlich als Sachbezug angeben. Wie das funktioniert, erklären wir Ihnen jetzt.
Was ist ein Sachbezug?
Ein Sachbezug ist eine Zusatzleistung des Arbeitgebers, die nicht in Geld, sondern in Form von Waren oder Dienstleistungen gewährt wird. Bis 50 € monatlich pro Mitarbeiter ist das steuer- und sozialabgabefrei möglich. Sachbezüge können dann zum Beispiel für Benefits wie eine betriebliche Krankenversicherung, Gutscheine oder Essenszuschüsse verwendet werden.
Die rechtliche Basis bildet § 8 Absatz 2 Satz 11 EStG:
„Sachbezüge […] bleiben außer Ansatz, wenn die sich nach Anrechnung der vom Steuerpflichtigen gezahlten Entgelte ergebenden Vorteile insgesamt 50 Euro im Kalendermonat nicht übersteigen.“
Rahmenbedingungen und Voraussetzungen
Um die bKV steuerfrei geltend machen zu können, müssen einige Voraussetzungen und Rahmenbedingungen beachtet werden:
Monatliche Freigrenze: Pro Mitarbeiter liegt die monatliche Freigrenze bei 50 €, damit der Betrag steuerfrei bleibt. Werden zusätzlich zur bKV weitere Sachbezüge gezahlt (z. B. Gutscheine), dürfen alle Sachbezüge zusammen nur maximal 50 € betragen. Wird dieser Betrag überschritten, sind die Sachbezüge vollständig über die Pauschal- oder Nettolohnversteuerung zu versteuern (mehr dazu später im Artikel).
Keine Anrechnung auf den Lohn: Die Leistung darf nicht anstelle ohnehin geschuldeten Arbeitslohns gewährt werden – sie muss zusätzlich zum Gehalt erfolgen.
Kein Wahlrecht für Mitarbeiter: Angestellte können ausschließlich den Versicherungsschutz in Anspruch nehmen, nicht aber eine Auszahlung in Geld verlangen.
Rechtliche Absicherung: Die Regelung sollte über eine Versorgungsordnung oder Betriebsvereinbarung festgeschrieben werden. So wird rechtlich klar geregelt, wer Anspruch hat und wie der Versicherungsschutz ausgestaltet ist.
Muster: bKV mit 50 €-Sachbezugsfreigrenze in der Lohnabrechnung
Damit Sie ganz genau wissen, wie Sie eine betriebliche Krankenversicherung (bKV) innerhalb der 50 €-Sachbezugsfreigrenze in der Lohnabrechnung angeben können, haben wir ein Muster für Sie vorbereitet. Laden Sie es sich einfach kostenfrei herunter:
Download: bKV in der Lohnabrechnung als steuerfreier Sachbezug
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Variante 2: Pauschalversteuerung der bKV
Die betriebliche Krankenversicherung kann auch durch die Pauschalversteuerung nach § 40 EStG und § 37 EStG versteuert werden.
Wie funktioniert die Pauschalversteuerung?
Bei der Pauschalversteuerung übernehmen Sie als Arbeitgeber die anfallende Lohnsteuer pauschal mit einem festen Prozentsatz. Für Ihre Mitarbeiter bleibt die bKV somit steuerfrei – stattdessen tragen Sie die Steuerlast und sorgen für die korrekte Versteuerung.
Bei der Pauschalversteuerung gibt es zwei Versteuerungsmöglichkeiten: § 40 EStG und § 37 EStG. Wir zeigen Ihnen, wie sich beide Varianten voneinander unterscheiden.
Pauschalversteuerung nach § 40 EStG
Die Pauschalversteuerung nach § 40 EStG eignet sich gut für die Versteuerung der betrieblichen Krankenversicherung, wenn die Sachbezugsfreigrenze von 50 € bereits ausgeschöpft wurde und als geldwerter Vorteil zu versteuern ist.
Das funktioniert so: Die bKV wird mit einem Durchschnittssteuersatz versteuert. Dieser ergibt sich auf Basis des durchschnittlichen individuellen Steuersatzes der Arbeitnehmer (nicht pauschal mit 30 %, wie es bei § 37b EStG der Fall ist). Dieser Steuersatz muss jedes Jahr erneut ermittelt und beim Betriebsstättenfinanzamt eingereicht werden. Es fallen keine Sozialversicherungsbeiträge an.
Arbeitgeber müssen folgende Rahmenbedingungen beachten:
Jährliche Zahlung: Die bKV-Beiträge müssen jährlich gezahlt werden, damit ein sonstiger Bezug beim Mitarbeiter vorliegt.
Höchstgrenze: Die Pauschalversteuerung ist nur bis 1.000 € pro Mitarbeiter und Jahr möglich.
Vereinfachungsregel: Ab 20 Mitarbeitern ist die Pauschalversteuerung nach § 40 EStG einfach möglich, vorher muss diese Variante beim Finanzamt beantragt werden.
Damit Sie ganz genau wissen, wie Sie die betriebliche Krankenversicherung (bKV) bei der Pauschalversteuerung nach § 40 EStG in der Lohnabrechnung angeben können, haben wir ein Muster für Sie vorbereitet. Laden Sie es sich einfach kostenfrei herunter:
Download: bKV in der Lohnabrechnung über § 40 EStG
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Pauschalversteuerung nach § 37b EStG
Bei der Pauschalversteuerung nach § 37b EStG wird die bKV mit einem pauschalen Steuersatz von 30 % (zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) versteuert. Diese Versteuerungsmethode muss für alle Mitarbeiter im Wirtschaftsjahr erfolgen. Es fallen zusätzlich Sozialversicherungsbeiträge an – übernimmt der Arbeitgeber diese für die Mitarbeiter, entstehen geldwerte Vorteile, die versteuert werden müssen.
Die Pauschalversteuerung nach § 37b EStG kann für Arbeitgeber vorteilhaft sein, da durch den Verzicht auf eine jährliche Ermittlung des Durchschnittssteuersatzes (wie bei § 40 EStG) die Handhabung einfacher ist. Zudem ist hier eine monatliche Zahlungsweise der bKV-Beiträge möglich.
Arbeitgeber müssen folgende Rahmenbedingungen beachten:
Flexible Zahlung: Die bKV-Beiträge können flexibel monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich gezahlt werden.
Höchstgrenze: Die Pauschalversteuerung ist bis 10.000 € pro Mitarbeiter und Jahr möglich.
Beantragung: Arbeitgeber müssen die pauschalierte Steuer beim Finanzamt melden, es bedarf aber keiner gesonderten Beantragung.
Damit Sie ganz genau wissen, wie Sie die betriebliche Krankenversicherung (bKV) bei der Pauschalversteuerung nach § 37b EStG in der Lohnabrechnung angeben können, haben wir ein Muster für Sie vorbereitet. Laden Sie es sich einfach kostenfrei herunter:
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Variante 3: Nettolohnversteuerung als Barlohn
Die betriebliche Krankenversicherung kann auch in Form einer Nettolohnversteuerung als Barlohn gewährt werden.
So funktioniert die Nettolohnversteuerung
Bei der Nettolohnversteuerung erhöht der Arbeitgeber das Bruttogehalt der Mitarbeiter um den bKV-Beitrag inklusive aller anfallenden Steuern und Sozialabgaben. Anschließend wird der bKV-Beitrag vom Bruttogehalt wieder abgezogen. Für den Arbeitnehmer bleibt das Nettogehalt auf diese Weise unverändert, stattdessen trägt der Arbeitgeber alle Steuern und Sozialabgaben.
Wichtig: Hierbei ist eine individuelle Hochrechnung für jeden einzelnen Mitarbeiter notwendig, da die Lohnsteuermerkmale (Steuerklasse, Kinderfreibeträge, Kirchensteuerpflicht) berücksichtigt werden müssen – ein hoher administrativer Aufwand, der sich eher für kleinere Unternehmen lohnt.
Muster: Nettolohnversteuerung der bKV in der Lohnabrechnung
Damit Sie ganz genau wissen, wie Sie eine betriebliche Krankenversicherung (bKV) für die Nettolohnversteuerung in der Lohnabrechnung angeben können, haben wir ein Muster für Sie vorbereitet. Laden Sie es sich einfach kostenfrei herunter:
Download: bKV in der Lohnabrechnung über Nettolohnversteuerung
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Die Vor- und Nachteile der Steuermodelle
Sie sind sich unsicher, welches Steuermodell Sie für die Abrechnung Ihrer betrieblichen Krankenversicherung (bKV) nutzen möchten? Hier finden Sie alle Vor- und Nachteile auf einen Blick:
Steuermethode | Vorteile | Nachteile |
50 €-Sachbezugs- freigrenze |
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§ 37b EStG |
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§ 40 EStG |
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Nettolohn- versteuerung |
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Rund um die Versteuerung der betrieblichen Krankenversicherung in der Lohnabrechnung empfiehlt unser Experte für alles rund um bKV, Bastian Meierhans:
Bei der Einführung einer betrieblichen Krankenversicherung (bKV) ist die Abstimmung mit dem Steuerberater unerlässlich. Viele Kunden nutzen steuerlich die 50 €-Freigrenze. Ist diese bereits ausgeschöpft, bietet sich oft die Pauschalversteuerung nach § 37b EStG an.
Tipp: Wenn die 50 €-Freigrenze bereits in Einzelfällen genutzt wird, kann eine andere Versteuerung hier sinnvoll sein – so bleibt die gesamte Freigrenze für die bKV aller Mitarbeiter erhalten.

Das Wichtigste in Kürze
Für die steuerliche Abrechnung der betrieblichen Krankenversicherung (bKV) haben Arbeitgeber verschiedene Modelle zur Auswahl: 50 €-Sachbezugsfreigrenze, Pauschalversteuerung nach § 37b oder § 40 EStG und Nettolohnversteuerung.
50 €-Sachbezugsfreigrenze: Einfach in der Umsetzung, dabei steuer- und sozialabgabefrei, jedoch nur bis 50 € monatlich möglich.
Pauschalversteuerung nach § 37b EStG: Einheitlicher Steuersatz, unkomplizierte Abwicklung, aber es fallen Sozialversicherungsbeiträge an.
Pauschalversteuerung nach § 40 EStG: Sozialversicherungsfrei, meist günstiger als § 37b EStG, jedoch administrativ aufwendiger und nur bis 1.000 € jährlich.
Nettolohnversteuerung: Sehr mitarbeiterfreundlich, aber hoher Verwaltungsaufwand.
FAQs
Ja, bis maximal 50 € monatlich pro Mitarbeiter kann die betriebliche Krankenversicherung als steuerfreier Sachbezug gewährt werden.
Wird die 50-€-Grenze überschritten, sind alle Sachbezüge steuer- und sozialabgabenpflichtig. In diesem Fall bietet sich die Pauschalversteuerung als Alternative an.
Die Beiträge übernimmt in der Regel der Arbeitgeber. Mitarbeiter profitieren vom Versicherungsschutz, ohne selbst Kosten zu tragen. Es ist auch möglich, die Kosten für die bKV auf die Mitarbeiter umzulegen, das reduziert die Attraktivität des Benefits aber stark.
Die bKV wird je nach gewähltem Modell (50 €-Sachbezugsfreigrenze, Pauschalversteuerung, Nettolohnversteuerung) als geldwerter Vorteil oder Zusatzleistung ausgewiesen. Muster helfen bei der korrekten Abbildung.