Steuerliche Betrachtung der bKV – betriebliche Krankenversicherung Lohnabrechnung
Inhalt
Mit einer bKV schließt ein Arbeitgeber für seine Belegschaft eine Zusatzversicherung ab, wobei er die Beiträge übernimmt. Die genauen Gesetzesbestimmungen für die steuerliche Behandlung der arbeitgeberfinanzierten betrieblichen Krankenversicherung legte der Bundesfinanzhof im Jahre 2018 mit den Urteilen vom 07.06.2018 (VI R 13/16) und vom 04.07.2018 (VI R 16/17) fest.
Nach der Veröffentlichung der BFH-Urteile am 28.06.2019 im Bundessteuerblatt 2019 II S. 371 bzw. S. 373 sind diese nun für die Finanzverwaltung bundesweit bindend. Die sich daraus ergebenden steuerlichen Aspekte sowie die weitere Handhabung der betrieblichen Krankenversicherung in der Lohnbuchhaltung werden im Folgenden näher beleuchtet.
Betriebliche Krankenversicherung in der Steuer - Die 4 bKV Steuermodelle
Unternehmen können zwischen vier unterschiedlichen Methoden der Versteuerung wählen:
Sachbezug (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG)
Pauschalversteuerung (nach § 40 EStG Abs. 1 S.1 Nr.1 EStG i.V.m. § Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SvEV)
Pauschalversteuerung (nach § 37 b EStG)
Nettolohnsteuer als Barlohn (§ 14 Abs. 2 SGB IV i.V.m. R 39b.9 LStR (zu § 39b EStG))
Betriebliche Krankenversicherung Sachbezug
Als Sachbezug werden Zahlungsmittel bezeichnet, bei denen es sich nicht um Geld oder geldwerte Vorteile handelt. Hierzu zählen beispielsweise:
Abschluss und Beitragszahlung eines Kranken-, Krankentagegeld- oder Pflegeversicherungsschutz, durch den Betrieb.
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Rahmenbedingungen bKV Sachbezug
- Die monatliche Freigrenze liegt bei 50 € pro Mitarbeitenden/ Monat
- Beitragszahlungen sind sowohl steuer- als auch sozialversicherungsfrei
- Die Leistung darf nicht auf den Anspruch auf ohnehin geschuldeten Arbeitslohn angerechnet werden
- Die Arbeitnehmer:innen können nur den Versicherungsschutz und keine Geldzahlungen von der Arbeitgeberin/ dem Arbeitgeber verlangen
- Die Regelung erfolgt durch die Versorgungsordnung bzw. Betriebsvereinbarung
Pauschalversteuerung
Grundsätzlich bedeutet Pauschalierung, dass die Lohnsteuer nicht nach den individuellen Besteuerungsmerkmalen der Arbeitnehmenden erhoben wird, sondern mit einem bestimmten Prozentsatz in einem vereinfachten Verfahren zu ermitteln ist. Somit gilt bei dieser Art der Versteuerung, dass die Steuersätze, mit Einhaltung bestimmter Richtlinien, individuell festgesetzt werden können.
Pauschaliert das Unternehmen die Lohnsteuer, so muss es auch die anfallende Kirchensteuer pauschalieren und den Solidaritätszuschlag erheben.
Nur bei 520-Euro-Jobs, für die eine Pauschalsteuer von 2 % erhoben wird, fällt keine zusätzliche pauschale Kirchensteuer und kein Solidaritätszuschlag an.
Betriebliche Krankenversicherung Pauschalversteuerung
Es gilt eine pauschale Einkommenssteuer von 30 % zzgl. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. Die Pauschale wird als Lohnsteuer angesehen, auf der Abrechnung ausgewiesen, ist als Lohnsteueranmeldung der Betriebsstätte anzumelden und an das Betriebsstättenfinanzamt abzuführen. Weiter unterliegt die Beitragszahlungen der Sozialversicherungspflicht. Der Beitrag zur Sozialversicherung, sowohl der Arbeitnehmer- als auch der Arbeitgeberanteil werden vom Arbeitgeber entrichtet.
Wichtig für eine schnellere und unkompliziertere Durchführung: Keine vorherige Beantragung beim Betriebsstättenfinanzamt notwendig und monatliche Bezahlung der Beiträge möglich.
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Voraussetzungen, die zur Pauschalversteuerung nach § 37 EStG der betrieblichen Krankenversicherung erfüllt werden müssen:
- Die bKV-Beiträge werden zusätzlich zum Arbeitslohn abgeführt
- Gleiche Pauschalierung der bKV-Beiträge für alle Mitarbeitenden innerhalb eines Wirtschaftsjahres
- Eine Pauschalierung von sonstigen Bezügen ist nur bis 10.000 Euro pro Mitarbeitenden und Kalenderjahr möglich
Betriebliche Krankenversicherung Pauschalversteuerung
Wichtig: Beantragung Pauschalversteuerung der betrieblichen Krankenversicherung notwendig
Die Beantragung der Pauschalversteuerung erfolgt unternehmensabhängig über das zuständige Betriebsstättenfinanzamt. Hierbei wird benötigt:
Die Anzahl der betroffenen Arbeitnehmenden je Steuerklasse
Eine Auflistung der durchschnittlich gezahlten sonstigen Bezüge = Beitrag zur bKV je Arbeitnehmer
Die durchschnittlichen Jahresarbeitslöhne der betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
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Voraussetzungen, die zur Pauschalversteuerung nach § 40 EStG der betrieblichen Krankenversicherung erfüllt werden müssen:
- Die Beiträge müssen jährliche bezahlt werden, damit ein sonstiger Bezug beim Mitarbeitenden vorliegt
- Als sonstiger Bezug sind die Beiträge zur bKV sozialversicherungsfrei
- Pauschalierung von sonstigen Bezügen ist nur bis zu 1.000 € pro Mitarbeitenden und Kalenderjahr möglich
- Ohne Prüfung gelingt dieses bei mindestens 20 Arbeitnehmende, darunter (vgl. R 40.1 Abs. 1 LStR 2015) muss durch die Pauschalierung ein Vereinfachungseffekt erzielt werden.
Auf die Beträge, die als sonstige Bezüge gelten, fallen keine Sozialversicherungsbeiträge an, da die Beiträge sozialversicherungsrechtlich „zu den nicht als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt geltenden sonstigen Sachbezügen (…)“ zu zählen und damit „dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt (…) nicht zuzurechnen (…)“sind.
Dies geht aus der Besprechung des GKV-Spitzenverbandes, der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Bundesagentur für Arbeit über Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs vom 20.11.2019 hervor.
Nettolohnversteuerung als Barlohn
Bei dieser Versteuerungsmethode werden die bKV-Beiträge inkl. der abzuführenden Lohnnebenkosten auf den Bruttolohn des Mitarbeitenden hinzuaddiert. Dadurch erhält der Mitarbeitende, trotz Einführung und Zahlung der Beiträge für die betriebliche Krankenversicherung, den gleichen Nettolohn wie vor Einführung der Maßnahme. Für den Arbeitnehmer entsteht so kein finanzieller Nachteil.
Achtung: hier ist eine individuelle Hochrechnung des bKV-Beitrags auf den Bruttolohn je Mitarbeitenden unter Berücksichtigung der Lohnsteuermerkmale vorzunehmen.
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Die bKV kann unabhängig von der gewählten Variante als Betriebsausgabe abgesetzt werden
Die Beiträge der betrieblichen Krankenversicherung, die ggf. übernommenen Anteile der Steuer sowie Sozialabgaben können vollständig vom Unternehmen als Betriebsausgaben abgesetzt werden. Voraussetzungen hierbei sind, dass das Unternehmen Versicherungsnehmer für seine Mitarbeitenden ist und die Beiträge direkt an das Versicherungsunternehmen abführt.