Änderung steuerfreie Sachbezüge | Sachbezugskarte neu gedacht

Kurzüberblick Änderung steuerfreie Sachbezüge seit dem 1. Januar 2022

Die Voraussetzungen für die Sachbezugseigenschaften der Sachbezugskarte werden verschärft. Diese darf ausschließlich unter den folgenden Kriterien als steuerfreier Sachbezug genutzt werden:

  • Limitierte Netzwerke: Gutscheinkarten von Einkaufsläden, Einzelhandelsketten oder regionale City Cards (gemäß §2 Abs. 1 Nr. 10a ZAG)

  • Limitiertes Warensortiment: Sachbezugskarten für nur eine Produktkategorie (zum Beispiel Fashion, Kino und so weiter) (gemäß §2 Abs. 1 Nr. 10b ZAG)

  • Instrumente für steuerliche und soziale Zwecke: Gutscheinkarten mit vertraglich angeschlossenem Akzeptanzwerk in Deutschland (zum Beispiel Essensmarken) (gemäß §2 Abs. 1 Nr. 10c ZAG)

Allein die Begrenzung der Anwendbarkeit der Sachbezugskarte auf das Inland lässt noch nicht auf steuerfreie Sachbezüge schließen.

Quelle: BMF-Schreiben vom 13. April 2021

Nutzungsmöglichkeiten der Sachbezugskarte weiter limitiert

„Die ab 2022 geltenden Regelungen zu den steuerfreien Sachbezügen stellen eine Verschärfung dar, wodurch Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern nicht mehr einfach „eine Geldkarte für alles“ zur Verfügung stellen können. Zu Recht wird eine solche Karte in Zukunft als Barlohn anstatt als Sachbezug eingestuft. Ziel der Bagatellgrenze ist es ja nicht, Zuwendungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer per se steuerfrei zu stellen, sondern kleinere Zuwendungen, die nicht in Form von Geld sind, steuerfrei zu stellen.“ – Franz Schreyögg, Steuerberater der Steuerkanzlei Jäkel & Köhler

Welche Sachbezugskarten gelten ab 2022 nicht mehr als Sachbezug und somit als steuerpflichtig?

„Gutscheine oder Geldkarten, die dann nicht mehr als steuerfreie Sachbezüge, sondern als Barlohn anzusehen sind, sind insbesondere solche, die

  • über eine Barauszahlungsfunktion verfügen (es ist allerdings unschädlich, wenn verbleibende Restguthaben bis zu einem Euro ausgezahlt werden können),

  • über eine eigene IBAN verfügen,

  • für Überweisungen (z. B. PayPal) verwendet werden können,

  • für den Erwerb von Devisen (z. B. Pfund, US-Dollar, Schweizer Franken) verwendet werden können oder

  • als generelles Zahlungsinstrument hinterlegt werden können.

  • als Geldsurrogate angesehen werden. Das sind insbesondere Sachbezugskarten, Geldkarten oder Wertguthabenkarten (Prepaid-Kreditkarten) die überregional und ohne Einschränkung hinsichtlich der Produktpalette im Rahmen des unbaren Zahlungsverkehrs eingesetzt werden können. Alleine eine Begrenzung auf das Inland ist nicht ausreichend. Die Finanzverwaltung lässt es auch nicht zu, eine solche Geldkarte, die mit der Auflage übergeben wird, sie nur für eine bestimmte Sache einzusetzen, als Sachbezug zu behandeln.

  • in einem sog. Marketplace eingelöst werden können, in dem eine Vielzahl von Produkten angeboten wird. Wird in dem Marketplace nur ein begrenztes Sortiment angeboten (z. B. Kleidung und Kosmetik), liegt weiterhin eine Sachzuwendung vor.

  • bei einer Vielzahl von Akzeptanzstellen (online und lokal) eingelöst werden können, ohne dass eine Begrenzung auf ein bestimmtes Sortiment erfolgt (insbesondere aufladbare Karten).“ – Franz Schreyögg, Steuerberater der Steuerkanzlei Jäkel & Köhler

Wann werden Steuerberater bezüglich der Änderungen steuerfreie Sachbezüge aktiv?

„Steuerberater bleiben – in Bezug auf steuerfreie Sachbezüge – in der Regel eher inaktiv, da die Intention zu solchen Benefits vom Mandanten ausgehen sollte. Im Übrigen haben gerade im ländlichen Raum viele Unternehmen langjährige Verbindungen zu Vermögensberatern/ Versicherungsberatern, die ihnen in der Hinsicht seit vielen Jahren Empfehlungen geben.“ – Franz Schreyögg, Steuerberater der Steuerkanzlei Jäkel & Köhler

Mögliche Nachteile durch die Verschärfung für steuerfreie Sachbezüge

Sachbezugskarten sind für Unternehmen und Ihre Mitarbeitenden ein unkomplizierter Benefit, der in der Vergangenheit als steuerfreier Sachbezug genutzt werden konnte. Durch die gesetzliche Änderung gehen viele der Vorteile verloren.

  1. Es kann zu Nachforderungen kommen

    Bei fehlender Anerkennung der Sachbezugskarte als Sachbezug können Sozialversicherungs- und Steuernachforderungen kommen. Diese können auch rückwirkend für alle Beschäftigten erhoben werden.

  2. Fehlende Akzeptanz bei Mitarbeitenden 

    Gleichzeitig ist fraglich, ob die Sachbezugskarte nach den Änderungen die gleiche Akzeptanz beim Mitarbeitenden findet. Die Anpassung einer Maßnahme sollte vom Unternehmen gut geplant und kommuniziert werden. Sonst ist Unsicherheit und als Folge Unzufriedenheit bei den Mitarbeitenden vorprogrammiert.

Positive Effekte der Gesetzesänderungen bezüglich des Sachbezugs

Steuerfreie Sachbezüge werden angehoben

Die Sachbezugsgrenze wird anhand der Verbraucherpreise bestimmt. Aufgrund der steigenden Inflation hat das Bundesfinanzministerium eine Anhebung für steuerfreie Sachbezüge beschlossen. Somit wurde der 44-Euro-Sachbezug seit dem 1. Januar 2022 auf 50 Euro erhöht. 

Gesundheitskarte bleibt Sachbezug

Die Förderung der Mitarbeitergesundheit durch ein Gesundheitsbudget ist und bleibt Sachbezug im Sinne des § 8 Absatz 2 Satz 1 EStG (BFH-Urteil vom 7. Juni 2018, a.a.O.). 

Steuerfreie Sachbezüge können für Gesundheitskarten genutzt werden

Steuerfreie Sachbezüge eignen sich hervorragend für die Gesundheitsförderung der Mitarbeitenden. Dies legte das Bundesministerium der Finanzen in Bezug auf das Gesundheitsbudget fest. Die Gesundheitskarte bietet eine einfache Lösung für eine bessere medizinische Versorgung der Mitarbeitenden. 

  • Gesundheitsförderung

    Sie stellen Ihren Mitarbeitenden ein Gesundheitsbudget zur Verfügung. Dieses Budget können die Mitarbeitenden flexibel für über viele verschiedene Gesundheitsleistungen ausgeben.

  • Nachhaltigkeit

    Das Gesundheitsbudget besitzt ein Testat für Nachhaltigkeit (SDG 3). Dieses wird gerne für die Berichterstattung und Kommunikation des Unternehmens genutzt.

  • Arbeitsplatzattraktivität

    Durch das bKV Upgrade von Ofelos wird die ganze Belegschaft von der Gesundheitsmaßnahme begeistert. Mithilfe einer umfangreichen Kommunikationsstrategie stärken wir die Gesundheit der Mitarbeitenden und gleichzeitig das Employer Branding.

Wie attraktiv ist die Verwendung von Sachbezugskarten für Arbeitgebende und Arbeitnehmende in Zukunft noch?

„Einerseits wird zwar die Flexibilität der Arbeitnehmer bei der Einlösung eingeschränkt, andererseits bietet dies auch eine neue Chance für Arbeitgeber.  

In Zukunft sind Unternehmen dazu gezwungen, ihren Arbeitnehmern konkretere Sachbezüge zuzuwenden, wenn sie dies steuerfrei tun möchten. Anstelle einer unpersönlichen Geldkarte können, wenn schon nicht Naturalien an sich, die als Sachbezüge im engeren Sinne anzusehen sind, beispielsweise konkretiseirte Sachbezugskarten treten. Diese Sachbezugskarten sind auf die Interessen des Arbeitnehmers ausgerichtet.  

Ebenfalls könnte der Ort der Einlösung festgelegt werden, was wiederum eine räumliche Verbindung zur Niederlassung der Arbeitsstelle schaffen könnte.“ – Franz Schreyögg, Steuerberater der Steuerkanzlei Jäkel & Köhler

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