Betriebliche Krankenversicherung als Sachbezug: So funktioniert die 50 €-Freigrenze
Experte für bKV & Mitarbeitergesundheit im Unternehmensalltag
“Wer in die Gesundheit seiner Mitarbeiter investiert, investiert in sein Unternehmen. Das ist eines der wirkungsvollsten Dinge, die Arbeitgeber heute tun können.”
Inhalt
- Gilt die betriebliche Krankenversicherung als Sachbezug?
- BKV als steuerfreier Sachbezug: Voraussetzungen für Arbeitgeber
- Wie funktioniert die 50 €-Sachbezugsfreigrenze?
- Vorteile, Nachteile und Alternativen zum Sachbezug
- Typische Steuerfehler beim Sachbezug – und 5 Tipps, wie Sie diese vermeiden
- Das Wichtigste in Kürze
Die betriebliche Krankenversicherung (bKV) wird für viele Unternehmen immer interessanter. Denn der Benefit ist nicht nur bei Mitarbeitern sehr beliebt, sondern lässt sich über die 50 €-Sachbezugsfreigrenze auch für Arbeitgeber attraktiv umsetzen.
Ich bin Bastian Meierhans, Experte für betriebliche Krankenversicherung und Mitarbeitergesundheit im Unternehmensalltag, und zeige Ihnen in diesem Artikel, unter welchen Voraussetzungen die bKV als Sachbezug möglich ist, welche Regeln Arbeitgeber beachten müssen und wie Sie typische Steuerfehler vermeiden!
Gilt die betriebliche Krankenversicherung als Sachbezug?
Ja, eine arbeitgeberfinanzierte betriebliche Krankenversicherung (bKV) kann als Sachbezug behandelt werden und damit für Unternehmen steuer- und sozialabgabenfrei sein! Hierfür müssen einige Voraussetzungen und Bedingungen beachtet werden, z. B. die monatliche Sachbezugsfreigrenze von 50 € – mehr dazu später im Artikel.
Kurz und knapp: Was ist ein Sachbezug?
Als Sachbezug wird eine Zusatzleistung des Arbeitsgebers bezeichnet, die nicht in Geld, sondern in Form von Waren oder Dienstleistungen gewährt wird. Das ist für Unternehmen steuer- und sozialabgabefrei bis 50 € pro Mitarbeiter und Monat möglich. Sachbezüge können z. B. Gutscheine, Essenszuschüsse oder auch eine bKV sein.
Die rechtliche Basis bildet § 8 Absatz 2 Satz 11 EStG:
„Sachbezüge […] bleiben außer Ansatz, wenn die sich nach Anrechnung der vom Steuerpflichtigen gezahlten Entgelte ergebenden Vorteile insgesamt 50 Euro im Kalendermonat nicht übersteigen.“
BKV als steuerfreier Sachbezug: Voraussetzungen für Arbeitgeber
Damit die betriebliche Krankenversicherung (bKV) als steuerfreier Sachbezug geltend gemacht werden kann, müssen Arbeitgeber einige Voraussetzungen beachten.
Grundsätzlich muss die bKV obligatorisch gewährt werden, d. h. die Teilnahme ist für alle Mitarbeiter verpflichtend und der Arbeitgeber bezahlt die monatlichen Beiträge. Beim Vertragsabschluss mit dem Versicherer ist sodann der Arbeitgeber der Versicherungsnehmer, während die Mitarbeiter als versicherte Personen gelten (wodurch sie Anspruch auf die vertraglich vereinbarten Gesundheitsleistungen haben).
Darüber hinaus gibt es weitere Bedingungen, damit die bKV steuerfrei bleibt:
Sachbezüge wie die bKV bleiben nur dann steuer- und sozialabgabenfrei, wenn der monatliche Wert aller angebotenen Sachbezüge 50 € pro Mitarbeiter nicht übersteigt. Diese Grenze gilt monatlich, d. h. es gibt keine Jahresbetrachtung oder Verrechnung über mehrere Monate.
Wichtig: Es handelt sich um eine Freigrenze, nicht um einen Freibetrag! Wird die Grenze überschritten, ist der gesamte Betrag aller Sachbezüge steuer- und sozialversicherungspflichtig – nicht nur der übersteigende Teil. Mehr dazu später im Artikel.
Damit die bKV als steuerfreier Sachbezug behandelt werden kann, muss der Arbeitgeber die Versicherungsbeiträge monatlich an den Versicherer zahlen. Werden Beiträge gesammelt und z. B. jährlich oder halbjährlich gezahlt, gilt die Leistung nicht mehr als laufender Sachbezug und verliert damit die Steuerfreiheit.
Ein Sachbezug muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Eine Umwandlung von bestehendem Gehalt in eine bKV ist nicht zulässig, wenn die Steuerfreiheit erhalten bleiben soll. Das bedeutet konkret: Die bKV darf nicht anstelle einer zugesagten Gehaltserhöhung oder Bonuszahlung treten.
Arbeitgeber müssen die bKV als Sachbezug ordnungsgemäß dokumentieren, damit die steuerfreie Behandlung nachvollziehbar bleibt. Grundlage dafür ist die Dokumentationspflicht nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 LStDV.
Die Arbeitnehmer dürfen keinen Anspruch auf eine Auszahlung des Sachbezugs haben. Sobald ein Wahlrecht zwischen Geld und Versicherung besteht, liegt steuerpflichtiger Barlohn vor.
Wie funktioniert die 50 €-Sachbezugsfreigrenze?
Eine der wichtigsten Bedingungen im Rahmen des steuerfreien Sachbezugs ist die monatliche Grenze von 50 € pro Mitarbeiter. Nur wenn diese berücksichtigt wird, bleibt die betriebliche Krankenversicherung (bKV) auch steuerfrei. Was gibt es hierbei zu beachten?
50 € pro Monat – Freigrenze, nicht Freibetrag
Vorab: Die 50 €-Sachbezugsfreigrenze gilt pro Mitarbeiter und ist kein Freibetrag, sondern eine Freigrenze. Das bedeutet, dass bei Überschreitung der 50 € (und sei es um nur einen Cent!) der komplette Betrag steuer- und sozialversicherungspflichtig wird. Die Freigrenze bezieht sich auf einen Monat, ist nicht auf Folgemonate übertragbar und Sie können diese auch nicht als Jahresbeitrag hochrechnen.
Zwei Rechenbeispiele für die 50 €-Sachbezugsfreigrenze mit bKV:
Die Mitarbeiter erhalten folgende Sachbezüge:
Betriebliche Krankenversicherung: 20 € mtl.
Fitnessstudio-Mitgliedschaft: 25 € mtl.
Gesamtwert: 45 € mtl. -> Keine Überschreitung, d. h. alle Sachbezüge bleiben steuer- und sozialabgabenfrei.
Die Mitarbeiter erhalten folgende Sachbezüge:
Betriebliche Krankenversicherung: 20 € mtl.
Fitnessstudio-Mitgliedschaft: 25 € mtl.
Jobticket-Zuschuss: 15 € mtl.
Gesamtwert: 60 € mtl. -> Überschreitung der 50 €-Sachbezugsfreigrenze, d. h. alle Sachbezüge (nicht nur die 10 € Überschreitung) werden steuer- und sozialabgabenpflichtig.
Individuelle Abrechnung pro Person
Da die 50 €-Sachbezugsfreigrenze für jeden Mitarbeiter einzeln geprüft wird, kann die bKV für verschiedene Personen unterschiedlich abgerechnet werden. Das kann sinnvoll sein, wenn Beschäftigte (vor Einführung der bKV) bereits unterschiedliche Sachbezüge erhalten, z. B. aufgeteilt nach Betriebszugehörigkeit oder Standort. Es ist also absolut zulässig, dass sich die steuerliche Behandlung je nach Person unterscheidet.
Ein Rechenbeispiel aus der Praxis:
Mitarbeiter A erhält aktuell keine Sachbezüge. Es wird eine bKV mit einem Monatsbeitrag von 30 € pro Person eingeführt. Im Rahmen der 50 €-Steuerfreigrenze ist die bKV bei Mitarbeiter A vollkommen steuer- und sozialabgabenfrei.
Mitarbeiter B arbeitet bereits seit über 3 Jahren in demselben Unternehmen wie Mitarbeiter A und erhält als Dank für seine Treue eine Fitnessstudio-Mitgliedschaft von 35 € pro Monat, die als Sachbezug abgerechnet wird. Mit der Einführung der bKV von monatlich 30 € wird die 50 €-Sachbezugsfreigrenze gesprengt – deshalb wird die bKV für Mitarbeiter B pauschal versteuert, während die Fitnessstudio-Mitgliedschaft weiterhin über die steuerfreie Freigrenze läuft.
Wichtig: Alle Sachbezüge beachten
In unseren Rechenbeispielen haben Sie es bereits gesehen: In die 50 €-Sachbezugsfreigrenze zählen ausnahmslos alle Sachbezüge, die Mitarbeiter erhalten. Bieten Sie Ihren Mitarbeitern aktuell also andere Benefits über Sachbezüge an, dann müssen Sie prüfen, ob für eine zusätzliche bKV noch Restbudget übrig bleibt!
Sprechen Sie vor der Einführung einer betrieblichen Krankenversicherung unbedingt mit Ihrem Steuerberater! Häufig wird die Sachbezugsfreigrenze bereits für vermeintliche Kleinigkeiten genutzt, z. B. für eine Mitarbeiterzeitschrift oder andere kleine Benefits. Das sollten Sie unbedingt vorher abklären!
Falls kein Spielraum innerhalb der steuerfreien 50 € bleibt, gibt es noch weitere Optionen, wie Sie die bKV möglichst vorteilhaft versteuern können. Mehr dazu hier.
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Vorteile, Nachteile und Alternativen zum Sachbezug
Warum ist der Sachbezug eine vorteilhafte Abrechnungsmethode für die betriebliche Krankenversicherung (bKV) – und weshalb vielleicht nicht? Hier kommen die Vor- und Nachteile für Arbeitgeber auf einen Blick, mit Alternativen für die Sachbezugsfreigrenze, falls diese für Sie nicht sinnvoll erscheint!
Vorteile und Nachteile der Freigrenze im Sachbezug
Diese Vor- und Nachteile gibt es, wenn Sie die bKV innerhalb der 50 €-Sachbezugsfreigrenze abrechnen:
Vorteile | Nachteile |
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Haben Sie den Eindruck, dass der Sachbezug nicht zu Ihrem Unternehmen passt? Dann gibt es einige Alternativen, um die bKV dennoch attraktiv umzusetzen!
Alternativen zur Sachbezugsfreigrenze
Wenn Sie bereits zu viele andere Benefits haben und die 50 €-Sachbezugsfreigrenze nicht ausreicht, um auch noch die betriebliche Krankenversicherung (bKV) zu integrieren, gibt es verschiedene andere Möglichkeiten, um die bKV steuerlich abzurechnen.
Folgende Modelle stehen zur Wahl:
Pauschalversteuerung nach § 40 EStG
Pauschalversteuerung nach § 37b EStG
Nettolohnversteuerung als Barlohn
In diesem Artikel finden Sie alle Infos und einen direkten Vergleich aller vier Abrechnungsmodelle – inklusive kostenlosen Lohnabrechnungsmustern. Schauen Sie einfach mal rein:
Typische Steuerfehler beim Sachbezug – und 5 Tipps, wie Sie diese vermeiden
Aus der jahrelangen Arbeit mit der betrieblichen Krankenversicherung (bKV) für hunderte Unternehmen, kennen wir die typischen Stolpersteine, die bei der steuerlichen Berücksichtigung des Benefits als Sachbezug passieren können.
Deshalb kommen hier für Sie die 5 wichtigsten Tipps, um Fehler zu vermeiden und das Beste aus der bKV rauszuholen!
1. Steuervorteile durch Tarifsplitting optimieren
Bei umfangreichen bKV-Paketen kann es sinnvoll sein, den Versicherungsschutz auf zwei Tarife aufzuteilen (ggf. sogar bei unterschiedlichen Versicherern). So bleibt der eine bKV-Tarif steuerfrei innerhalb der 50 €-Freigrenze, während der andere separat pauschal versteuert wird.
Praxisbeispiel: Ein bKV-Tarif mit 40 € Monatsbeitrag für Zahnleistungen läuft steuerfrei über die Freigrenze. Ein zweiter Tarif mit 25 € Monatsbeitrag für Vorsorgeleistungen wird pauschal versteuert. Ohne die Aufteilung müsste der gesamte Beitrag von 65 € pauschal versteuert werden – durch das Splitting bleibt der größte Teil des bKV-Pakets steuerfrei!
2. Versorgungsordnung als steuerrechtliche Absicherung
Die Versorgungsordnung ist das zentrale Dokument zur rechtlichen Absicherung der bKV. Sie hält z. B. fest, dass Mitarbeiter keinen Anspruch auf eine Auszahlung haben, und regelt Teilnahmebedingungen. Ohne eine Versorgungsordnung besteht das Risiko, dass das Finanzamt die bKV bei einer Lohnsteuerprüfung als Barlohn einstuft und damit rückwirkend Steuern und Sozialabgaben fällig werden.
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3. BKV richtig im Arbeitsvertrag verankern
In vielen Arbeitsverträgen wird die bKV so ausformuliert, dass sie wie ein Bestandteil der Vergütung wirkt. In diesem Fall kann das Finanzamt argumentieren, dass es sich um eine Gehaltsumwandlung handelt – und damit würde die Steuerfreiheit als Sachbezug entfallen.
Sicherer ist es, die bKV über eine separate Versorgungsordnung zu regeln und klar von der individuellen Vergütungsvereinbarung zu trennen (siehe Tipp 2). Im Arbeitsvertrag sollte höchstens ein Verweis auf diese Versorgungsordnung stehen, nicht jedoch eine konkrete Leistungszusage!
4. Sachbezugsfreigrenze monatlich monitoren
In der Praxis passiert es immer wieder: Die bKV wird korrekt eingerichtet, doch kommen im Laufe des Jahres weitere Sachbezüge hinzu (z. B. Gutscheine oder Geburtstagsgeschenke). Dadurch kann die 50 €-Freigrenze in einzelnen Monaten unbemerkt überschritten werden. Deshalb sollten die Sachbezüge pro Mitarbeiter jeden Monat in der Lohnbuchhaltung oder gemeinsam mit dem Steuerberater geprüft werden.
5. Lohnsteuer-Anrufungsauskunft beim Finanzamt einholen
Viele Arbeitgeber wissen das nicht: Vor der Einführung einer bKV können Sie eine kostenlose Lohnsteuer-Anrufungsauskunft beim zuständigen Betriebsstättenfinanzamt beantragen. Das Finanzamt prüft die geplante Gestaltung und bestätigt, ob sie steuerlich über die Sachbezugsfreigrenze anerkannt wird.
So erhalten Unternehmen Rechtssicherheit im Voraus und nicht erst bei einer späteren Lohnsteuerprüfung. Besonders sinnvoll ist das bei komplexeren Modellen, etwa bei Tarif-Splitting, höheren Beiträgen oder wenn mehrere Sachbezüge kombiniert werden.
Das Wichtigste in Kürze
Eine arbeitgeberfinanzierte bKV kann als steuerfreier Sachbezug gelten, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.
Entscheidend ist vor allem die monatliche Sachbezugsfreigrenze von 50 € pro Mitarbeiter. Es handelt sich hierbei um eine Freigrenze – bei Überschreitung wird der gesamte Betrag steuerpflichtig. Auch andere Sachbezüge müssen in die 50 €-Grenze einberechnet werden.
Die bKV muss zusätzlich zum Gehalt gewährt werden, verpflichtend für Mitarbeiter sein und monatlich bezahlt werden.
Reicht die 50 €-Sachbezugsfreigrenze nicht aus, gibt es steuerliche Alternativen zur Abrechnung der bKV, wie die Pauschalversteuerung oder Nettolohnversteuerung.
Eine saubere Dokumentation und klare Regelung (z. B. Versorgungsordnung) schützt vor Problemen bei Lohnsteuerprüfungen.