Kurzüberblick Änderung steuerfreie Sachbezüge seit dem 1. Januar 2022
Die Voraussetzungen für die Sachbezugseigenschaften der Sachbezugskarte werden verschärft. Diese darf ausschließlich unter den folgenden Kriterien als steuerfreier Sachbezug genutzt werden:
- Limitierte Netzwerke: Gutscheinkarten von Einkaufsläden, Einzelhandelsketten oder regionale City Cards (gemäß §2 Abs. 1 Nr. 10a ZAG)
- Limitiertes Warensortiment: Sachbezugskarten für nur eine Produktkategorie (zum Beispiel Fashion, Kino und so weiter) (gemäß §2 Abs. 1 Nr. 10b ZAG)
- Instrumente für steuerliche und soziale Zwecke: Gutscheinkarten mit vertraglich angeschlossenem Akzeptanzwerk in Deutschland (zum Beispiel Essensmarken) (gemäß §2 Abs. 1 Nr. 10c ZAG)
Allein die Begrenzung der Anwendbarkeit der Sachbezugskarte auf das Inland lässt noch nicht auf steuerfreie Sachbezüge schließen.
Mögliche Nachteile durch die Verschärfung für steuerfreie Sachbezüge
Sachbezugskarten sind für Unternehmen und Ihre Mitarbeitenden ein unkomplizierter Benefit, der in der Vergangenheit als steuerfreier Sachbezug genutzt werden konnte. Durch die gesetzliche Änderung gehen viele der Vorteile verloren.
Es kann zu Nachforderungen kommen
Bei fehlender Anerkennung der Sachbezugskarte als Sachbezug können Sozialversicherungs- und Steuernachforderungen kommen. Diese können auch rückwirkend für alle Beschäftigten erhoben werden.
Fehlende Akzeptanz bei Mitarbeitenden
Gleichzeitig ist fraglich, ob die Sachbezugskarte nach den Änderungen die gleiche Akzeptanz beim Mitarbeitenden findet. Die Anpassung einer Maßnahme sollte vom Unternehmen gut geplant und kommuniziert werden. Sonst ist Unsicherheit und als Folge Unzufriedenheit bei den Mitarbeitenden vorprogrammiert.
Wie attraktiv ist die Verwendung von Sachbezugskarten für Arbeitgebende und Arbeitnehmende in Zukunft noch?
„Einerseits wird zwar die Flexibilität der Arbeitnehmer bei der Einlösung eingeschränkt, andererseits bietet dies auch eine neue Chance für Arbeitgeber.
In Zukunft sind Unternehmen dazu gezwungen, ihren Arbeitnehmern konkretere Sachbezüge zuzuwenden, wenn sie dies steuerfrei tun möchten. Anstelle einer unpersönlichen Geldkarte können, wenn schon nicht Naturalien an sich, die als Sachbezüge im engeren Sinne anzusehen sind, beispielsweise konkretiseirte Sachbezugskarten treten. Diese Sachbezugskarten sind auf die Interessen des Arbeitnehmers ausgerichtet.
Ebenfalls könnte der Ort der Einlösung festgelegt werden, was wiederum eine räumliche Verbindung zur Niederlassung der Arbeitsstelle schaffen könnte.“ – Franz Schreyögg, Steuerberater der Steuerkanzlei Jäkel & Köhler
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